Das Fachportal für anwaltliches GebührenrechtEine Initiative von STEINWACHS

Wegweiser

Abrechnungspraxis: Gebührenrecht anwenden

Eigenständige Arbeitshilfen für Mandat, Rechnung, Gebühren, Verfahrensarten und Kostenerstattung.

Vom Auftrag bis zur Kostenfestsetzung: Die Praxisbeiträge erklären Voraussetzungen, Abgrenzungen und sinnvolle Prüfschritte. Rechtsgrundlagen stehen am jeweiligen Beitrag. Die Anwendung auf eine konkrete Akte bleibt von deren tatsächlichem Verlauf abhängig.

Grundlagen

Mandat und Honorar

Außergerichtliche Gebühren

Rechnung und Zahlung

Gegenstandswert

Anrechnung und Vergleich

Gerichtliche Gebühren

Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVGDie Verfahrensgebühr erfasst das Betreiben des gerichtlichen Geschäfts einschließlich der Information.Terminsgebühr: Gerichtstermin und außergerichtliche BesprechungAuch eine qualifizierte Besprechung kann genügen; jedes Telefonat ist damit nicht erfasst.Terminsgebühr ohne Verhandlung: Die Fälle der Nr. 3104 VV RVGSchriftliche Entscheidung und Vergleich können eine Terminsgebühr auslösen, wenn die gesetzliche Alternative erfüllt ist.Vorzeitige Auftragsbeendigung und die 0,8-VerfahrensgebührNr. 3101 VV RVG knüpft an konkrete Handlungen an, nicht an eine gefühlte Verfahrensdauer.Mahnverfahren: Gebühren für Antragsteller und AntragsgegnerMahnverfahren, Vollstreckungsbescheid und anschließender Rechtsstreit sind in der Berechnung zu trennen.Anwaltsgebühren in der ZwangsvollstreckungDie einzelne Vollstreckungsmaßnahme und der richtige Vollstreckungswert bestimmen die Rechnung.Selbständiges Beweisverfahren: Gebühren und AnrechnungDie spätere Hauptsache ist besonders auf Gegenstandsüberschneidung und Gebührenanrechnung zu prüfen.Eilverfahren und Hauptsache: Gebührenrechtlich getrennte AngelegenheitenEinstweiliger Rechtsschutz besitzt eigene Wert- und Verfahrensregeln.Berufung: Neue Angelegenheit, eigener Wert und eigene GebührenFür den Rechtsmittelzug wird die Vergütung anhand des konkreten Berufungsauftrags neu geprüft.Versäumnisurteil: Wann beträgt die Terminsgebühr 0,5?Nr. 3105 VV RVG setzt eine genau beschriebene beschränkte Terminstätigkeit voraus.

Gerichtskosten und Erstattung

PKH und Beratungshilfe

Besondere Verfahrensarten

Auslagen und Umsatzsteuer