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Abrechnungspraxis

Pauschgebühr für Pflichtverteidiger nach § 51 RVG

Besonderer Umfang oder besondere Schwierigkeit müssen die gesetzliche Vergütung unzumutbar machen.

§ 51 RVG eröffnet dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt unter den dort genannten Voraussetzungen eine Pauschgebühr über die Gebühren des Vergütungsverzeichnisses hinaus. Voraussetzung ist, dass die gesetzlichen Gebühren wegen besonderen Umfangs oder besonderer Schwierigkeit nicht zumutbar sind. Die Vorschrift betrifft nicht jede überdurchschnittliche Tätigkeit und gilt ausdrücklich nicht, soweit Wertgebühren entstehen.

Antrag anhand des Verfahrens aufbauen

Ein nachvollziehbarer Antrag beschreibt den tatsächlichen Aufwand und ordnet ihn den betroffenen Verfahrensabschnitten zu. Dazu können belegbare Einarbeitung, besondere rechtliche Anforderungen, Umfang der Beweisaufnahme und konkrete Terminsbelastung gehören. Eine bloße Auflistung sämtlicher Arbeitsstunden beantwortet noch nicht vollständig die gesetzliche Frage nach Umfang, Schwierigkeit und Zumutbarkeit.

Wird die Pauschgebühr nur für einzelne Abschnitte beantragt, müssen die gesetzlichen Gebühren bezeichnet werden, an deren Stelle sie treten soll. Bereits vergütete Tätigkeiten und Zusatzgebühren gehören in die Übersicht. So lässt sich prüfen, welcher Mehraufwand durch die gesetzliche Regelvergütung bereits erfasst ist und worauf sich das zusätzliche Begehren stützt.

Zuständigkeit und Vorschuss

Grundsätzlich entscheidet das nach § 51 Abs. 2 RVG zuständige Oberlandesgericht durch unanfechtbaren Beschluss; für die dort geregelten Bundesgerichtshofsfälle gilt eine Besonderheit. Bei langer Verfahrensdauer kann unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 ein angemessener Vorschuss auf die erwartete Pauschgebühr verlangt werden. Ein gewöhnlicher Vorschuss nach § 47 RVG und dieser besondere Vorschuss sind voneinander zu unterscheiden.

Abgrenzung zur Wahlanwaltsvergütung

§ 42 RVG regelt eine andere Pauschgebühr für Wahlanwaltsgebühren mit eigenen Voraussetzungen und Grenzen. Die Vorschriften dürfen nicht vermischt werden. § 51 kann zudem Tätigkeiten erfassen, für die ein Anspruch nach § 48 Abs. 6 RVG besteht. Deshalb sind Bestellungszeitpunkt, vorherige Tätigkeit und eine gegebenenfalls erforderliche Erstreckung zusammen mit dem Gebührenantrag sorgfältig zu dokumentieren.

Normen und Primärquellen

Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.