Das RVG verbindet allgemeine Regeln, besondere Wertvorschriften und die Vergütung einzelner Tätigkeiten. Hier finden Sie sämtliche 79 Paragraphen, die Gebührentabelle und das vollständige Vergütungsverzeichnis mit Vorbemerkungen.
Gesetzestext · Nichtamtliche Lesefassung. Wiedergabe aus der amtlichen Bereitstellung bei Gesetze im Internet. RVG zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318). Quellenabruf: 31. Oktober 2026. Die Gebührentabelle gilt seit 1. Juni 2025; das Übergangsrecht ist gesondert zu prüfen.
Abschnitt 1 · Allgemeine Vorschriften
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Höhe der Vergütung
- § 3 Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten
- § 3a Vergütungsvereinbarung
- § 4 Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung
- § 4a Erfolgshonorar
- § 4b Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung
- § 5 Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts
- § 6 Mehrere Rechtsanwälte
- § 7 Mehrere Auftraggeber
- § 8 Fälligkeit, Hemmung der Verjährung
- § 9 Vorschuss
- § 10 Berechnung
- § 11 Festsetzung der Vergütung
- § 12 Anwendung von Vorschriften über die Prozesskostenhilfe
- § 12a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
- § 12b Elektronische Akte, elektronisches Dokument
- § 12c Rechtsbehelfsbelehrung
Abschnitt 2 · Gebührenvorschriften
Abschnitt 3 · Angelegenheit
Abschnitt 4 · Gegenstandswert
- § 22 Grundsatz
- § 23 Allgemeine Wertvorschrift
- § 23a Gegenstandswert im Verfahren über die Prozesskostenhilfe
- § 23b Gegenstandswert im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
- § 24 Gegenstandswert im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
- § 25 Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung
- § 26 Gegenstandswert in der Zwangsversteigerung
- § 27 Gegenstandswert in der Zwangsverwaltung
- § 28 Gegenstandswert im Insolvenzverfahren
- § 29 Gegenstandswert im Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
- § 29a Gegenstandswert in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
- § 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz
- § 31 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz
- § 31a Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
- § 31b Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen
- § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
- § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren
Abschnitt 5 · Außergerichtliche Beratung und Vertretung
Abschnitt 6 · Gerichtliche Verfahren
- § 37 Verfahren vor den Verfassungsgerichten
- § 38 Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
- § 38a Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
- § 39 Von Amts wegen beigeordneter Rechtsanwalt
- § 40 Als gemeinsamer Vertreter bestellter Rechtsanwalt
- § 41 Besonderer Vertreter
- § 41a Vertreter des Musterklägers
Abschnitt 7 · Straf- und Bußgeldsachen sowie bestimmte sonstige Verfahren
Abschnitt 8 · Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
- § 44 Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe
- § 45 Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts
- § 46 Auslagen und Aufwendungen
- § 47 Vorschuss
- § 48 Umfang des Anspruchs und der Beiordnung
- § 49 Wertgebühren aus der Staatskasse
- § 50 Weitere Vergütung bei Prozesskostenhilfe
- § 51 Festsetzung einer Pauschgebühr
- § 52 Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen
- § 53 Anspruch gegen den Auftraggeber, Anspruch des zum Beistand bestellten Rechtsanwalts gegen den Verurteilten
- § 53a Vergütungsanspruch bei gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung
- § 54 Verschulden eines beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts
- § 55 Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse
- § 56 Erinnerung und Beschwerde
- § 57 Rechtsbehelf in Bußgeldsachen vor der Verwaltungsbehörde
- § 58 Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen
- § 59 Übergang von Ansprüchen auf die Staatskasse
- § 59a Beiordnung und Bestellung durch Justizbehörden
Abschnitt 9 · Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 59b Bekanntmachung von Neufassungen
- § 60 Übergangsvorschrift
- § 61 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
- § 62 Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz
- Anlage 2 (zu § 13 Absatz 1 Satz 3)
Normen und Primärquellen
Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.