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RVG · Gesetz

§ 14 RVG – Rahmengebühren

Gesetzestext zu § 14 RVG: Rahmengebühren. Mit amtlicher Quelle und weiterführenden Verweisen.

Gesetzestext · Nichtamtliche Lesefassung. Wiedergabe aus der amtlichen Bereitstellung bei Gesetze im Internet. RVG zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318). Quellenabruf: 31. Oktober 2026. Die Gebührentabelle gilt seit 1. Juni 2025; das Übergangsrecht ist gesondert zu prüfen.

§ 14 Rahmengebühren

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

Normen und Primärquellen

Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.