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Vom Gegenstandswert zur Gebühr
Der Rechner liest die einfache Gebühr aus § 13 RVG und Anlage 2 und multipliziert sie mit dem eingegebenen Satz. Erst die einschlägige Nummer des Vergütungsverzeichnisses bestimmt, welcher Satz im konkreten Fall zulässig ist. Die Mindestgebühr nach § 13 Abs. 3 RVG beträgt 15 Euro.
Was vor der Eingabe feststehen muss
Auftrag, Angelegenheit, maßgebliche Fassung und Gegenstandswert müssen feststehen. Der Rechner ersetzt keine Wertfestsetzung und keine Ermessensentscheidung nach § 14 RVG. Er erfasst Wertgebühren bis 30 Millionen Euro, keine Betragsrahmengebühren und keine Sonderwerte für unbestrittene Inkassoforderungen bis 50 Euro.
Normen und Primärquellen
- Gesetze im Internet · __13.html
- Gesetze im Internet · __2.html
- Gesetze im Internet · __22.html
- Gesetze im Internet · __60.html
- Gesetze im Internet · anlage_2.html
Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.