Gesetzestext · Nichtamtliche Lesefassung. Wiedergabe aus der amtlichen Bereitstellung bei Gesetze im Internet. RVG zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318). Quellenabruf: 31. Oktober 2026. Die Gebührentabelle gilt seit 1. Juni 2025; das Übergangsrecht ist gesondert zu prüfen.
§ 23b Gegenstandswert im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
Im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Ausgangsverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist.
Normen und Primärquellen
Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.