Die anwaltliche Vergütung in Strafsachen richtet sich grundsätzlich nach Teil 4 VV RVG. Dort werden insbesondere Einarbeitung, Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt und Teilnahme an Terminen unterschieden. Für Wahlanwälte bestehen vielfach Betragsrahmen, für gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwälte besondere gesetzliche Beträge. Ein Streitwertrechner für Zivilverfahren passt auf diese Gebührenstruktur nicht.
Einarbeitung und Verfahrensabschnitt
Nr. 4100 VV RVG betrifft die Grundgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall. Daneben werden die einschlägigen Verfahrensgebühren anhand des vorbereitenden oder gerichtlichen Verfahrens und der zuständigen Gerichtsebene geprüft. § 17 Nr. 10 RVG unterscheidet das Ermittlungsverfahren und ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren als verschiedene Angelegenheiten. Die Zuordnung erfolgt anhand des tatsächlichen Prozessverlaufs.
Termine und zusätzliche Tatbestände
Hauptverhandlungstermine werden nach den jeweils einschlägigen Gebührennummern erfasst. In diesem Bereich kann der einzelne Verhandlungstag maßgeblich sein. Erschwernisse durch einen nicht auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten sowie weitere gesetzliche Zusatzgebühren benötigen eine eigene Prüfung. Die bloße Zahl der Aktenbände darf nicht ungeprüft an die Stelle des gesetzlichen Tatbestands treten.
Besondere Bedeutung hat Nr. 4141 VV RVG für die anwaltliche Mitwirkung an bestimmten Erledigungen, durch die eine Hauptverhandlung entbehrlich wird. Die Voraussetzungen, Ausschlüsse und zeitlichen Grenzen sind anhand der konkreten Alternative zu prüfen. Auch Einziehung oder vermögensrechtliche Ansprüche können eigene Gebührenfragen aufwerfen.
Abrechnung nachvollziehbar strukturieren
Bei Wahlanwaltsrahmengebühren richtet sich die Bemessung nach § 14 RVG. Bei Pflichtverteidigung sind Bestellung, Reichweite und gegebenenfalls Erstreckung nach § 48 Abs. 6 RVG wichtig. Für außergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeit kommen die unterschiedlichen Pauschgebührentatbestände der §§ 42 und 51 RVG in Betracht. Die Schlussrechnung sollte daher Verfahrensabschnitte, Termine, Bestellung und zusätzliche Tatbestände getrennt ausweisen.
Normen und Primärquellen
- Gesetze im Internet · anlage_1.html
- Gesetze im Internet · __14.html
- Gesetze im Internet · __17.html
- Gesetze im Internet · __42.html
- Gesetze im Internet · __48.html
- Gesetze im Internet · __51.html
Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.