Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall nach billigem Ermessen (§ 14 Abs. 1 RVG). Das Gesetz nennt insbesondere Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Ein besonderes Haftungsrisiko kann hinzukommen; bei nicht wertabhängigen Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ein bloßer Hinweis auf die berufliche Erfahrung ersetzt diese Kriterien nicht.
Umfang und Schwierigkeit unterscheiden
Umfang beschreibt den erforderlichen Arbeitsaufwand. Schwierigkeit betrifft die rechtlichen oder tatsächlichen Anforderungen der Bearbeitung. Eine umfangreiche Akte ist nicht zwingend rechtlich schwierig; umgekehrt kann eine kurze, spezialisierte Rechtsfrage erheblichen Prüfungsaufwand verlangen. Für eine tragfähige Begründung werden die tatsächlichen Arbeitsmerkmale benannt, ohne identische Umstände mehrfach aufzuwerten.
Auch die Bedeutung ist aus dem Mandat herzuleiten. Finanzielle Folgen, persönliche Auswirkungen oder eine erhebliche berufliche Tragweite können relevant sein, wenn sie tatsächlich vorliegen. Vermutete Belastungen oder nicht dokumentierte Risiken sollten nicht als feststehende Gebührenargumente verwendet werden.
Zusätzliche Schranken des Vergütungsverzeichnisses
§ 14 RVG ist nicht die einzige Regel. Bei der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG darf ein Satz über 1,3 nur verlangt werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Für bestimmte Inkassodienstleistungen enthält dieselbe Nummer strengere Sonderregeln. Deshalb muss vor der konkreten Bemessung geklärt werden, welcher Rahmen und welche zusätzliche Schwelle überhaupt gelten.
Ist eine Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, bindet eine unbillige Bestimmung diesen nicht (§ 14 Abs. 1 RVG). Wird eine Rahmengebühr auf eine andere angerechnet, ist die zweite nach § 14 Abs. 2 RVG so zu bestimmen, als habe die frühere Tätigkeit nicht stattgefunden. Der Arbeitserleichterung wird damit über die Anrechnung Rechnung getragen; eine zusätzliche pauschale Abwertung derselben Vorbefassung ist nicht der gesetzliche Ausgangspunkt.
Normen und Primärquellen
Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.