§ 3 RVG unterscheidet sozialrechtliche Angelegenheiten mit Betragsrahmengebühren von Verfahren mit Wertgebühren. In sozialgerichtlichen Verfahren, in denen das GKG nicht anzuwenden ist, entstehen grundsätzlich Betragsrahmengebühren. Für andere Konstellationen und bestimmte gesetzliche Sonderfälle enthält § 3 eigene Vorgaben. Der Umstand, dass ein Sozialgericht zuständig ist, beantwortet die Gebührenart daher nicht immer allein.
Verwaltung und Gericht auseinanderhalten
§ 3 Abs. 2 RVG erstreckt die Systematik entsprechend auf außergerichtliche Tätigkeiten. Bei Betragsrahmenangelegenheiten ist insbesondere Nr. 2302 VV RVG für die Geschäftsgebühr zu prüfen. Für die erste sozialgerichtliche Instanz enthalten Nr. 3102 und Nr. 3106 besondere Verfahrens- und Terminsgebühren. Das Verwaltungsverfahren, das Widerspruchsverfahren und das gerichtliche Verfahren sind anhand von § 17 RVG zuzuordnen.
Die Bemessung erfolgt nach § 14 RVG. Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung sowie persönliche wirtschaftliche Verhältnisse dürfen nicht durch eine automatische Standardgebühr ersetzt werden. Wird eine vorherige Rahmengebühr angerechnet, ist die zweite nach § 14 Abs. 2 so zu bestimmen, als hätte keine Vorbefassung stattgefunden. Die Anrechnung selbst wird anschließend nach den einschlägigen Vorbemerkungen geprüft.
Termin, Einigung und Erstattung
Nr. 3106 enthält eigene Fälle der Terminsgebühr ohne tatsächlichen Termin sowie eine dafür vorgesehene Berechnungsregel. Für Einigungs- und Erledigungsgebühren sind Nr. 1005 und Nr. 1006 maßgeblich, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen. Die Wertgebührensätze der allgemeinen zivilrechtlichen Einigung lassen sich darauf nicht schlicht übertragen.
Die Erstattung im Widerspruchsverfahren richtet sich insbesondere nach § 63 SGB X, im gerichtlichen Verfahren nach dem jeweils einschlägigen Kostenregime, etwa § 193 SGG. Deshalb sind gesetzliche Vergütung, Kostenentscheidung und Notwendigkeit der Bevollmächtigung getrennte Fragen. Eine klare Rechnung benennt die Gebührenart und den Verfahrensabschnitt ausdrücklich.
Normen und Primärquellen
- Gesetze im Internet · __3.html
- Gesetze im Internet · __14.html
- Gesetze im Internet · __17.html
- Gesetze im Internet · anlage_1.html
- Gesetze im Internet · __63.html
- Gesetze im Internet · __193.html
- Gesetze im Internet · __197a.html
Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.