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Abrechnungspraxis

Terminsgebühr ohne Verhandlung: Die Fälle der Nr. 3104 VV RVG

Schriftliche Entscheidung und Vergleich können eine Terminsgebühr auslösen, wenn die gesetzliche Alternative erfüllt ist.

Eine Terminsgebühr kann entstehen, obwohl kein tatsächlicher Verhandlungstermin stattgefunden hat. Nr. 3104 Abs. 1 VV RVG enthält dafür genau beschriebene Tatbestände. Die pauschale Annahme, jede schriftliche Erledigung löse die Gebühr aus, ist ebenso unzutreffend wie ihr genereller Ausschluss bei fehlender mündlicher Verhandlung.

Vorgeschriebene Verhandlung als Ausgangspunkt

Die erste Alternative betrifft Verfahren, in denen eine mündliche Verhandlung oder ein Erörterungstermin vorgeschrieben ist. Hinzukommen muss eine der bezeichneten Entscheidungsformen, ein qualifizierender Vertrag oder eine Erledigung im Sinne der Nr. 1002 VV RVG. Der aktuelle Wortlaut nennt ausdrücklich auch Verträge mit oder ohne gerichtliche Mitwirkung. Es genügt jedoch nicht, allein das Wort „Vergleich“ in der Akte zu finden; Verfahrensart und Tatbestandsvoraussetzungen bleiben zu prüfen.

Weitere Alternativen betreffen bestimmte Gerichtsbescheide in Verwaltungs- und Sozialverfahren, wenn eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann, sowie die Beendigung bestimmter sozialgerichtlicher Verfahren durch angenommenes Anerkenntnis. Bei Betragsrahmengebühren im Sozialrecht ist die eigenständige Nr. 3106 VV RVG maßgeblich. Ein allgemeines Zivilprozessschema kann diese Sonderfälle nicht ersetzen.

Entstehungsgrund dokumentieren

Für die Abrechnung sollten die einschlägige Verfahrensnorm, die konkrete Entscheidungs- oder Erledigungsform und gegebenenfalls die Wirksamkeit der Einigung festgehalten werden. Insbesondere ein gerichtliches Verfahren, in dem eine mündliche Verhandlung lediglich möglich ist, muss von einem Verfahren mit vorgeschriebener Verhandlung unterschieden werden. Das Gesetz behandelt diese Ausgangslagen nicht automatisch gleich.

Wird lediglich die Protokollierung einer Einigung über nicht rechtshängige Ansprüche beantragt, ist der Ausschluss in Nr. 3104 Abs. 3 zu beachten. Die Wertbestimmung und mögliche Anrechnung einer bereits entstandenen Terminsgebühr folgen weiteren eigenen Regeln. Die Rechnung sollte deshalb den konkreten gesetzlichen Entstehungsgrund benennen, statt die Position nur mit „Termin entfällt“ oder „schriftliches Verfahren“ zu erläutern.

Normen und Primärquellen

Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.