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Abrechnungspraxis

Terminsgebühr: Gerichtstermin und außergerichtliche Besprechung

Auch eine qualifizierte Besprechung kann genügen; jedes Telefonat ist damit nicht erfasst.

Nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG kann die Terminsgebühr sowohl durch gerichtliche Termine als auch durch bestimmte außergerichtliche Termine und Besprechungen entstehen. Für den allgemeinen ersten Rechtszug beträgt sie nach Nr. 3104 grundsätzlich 1,2, soweit keine besondere Regelung eingreift. Ausgangspunkt bleibt der unbedingte gerichtliche Auftrag nach Vorbemerkung 3 Abs. 1.

Gerichtliche und außergerichtliche Auslöser

Die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung löst nach der Vorbemerkung keine Terminsgebühr aus. Bei außergerichtlichen Vorgängen nennt das Gesetz einen von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termin sowie die Mitwirkung an Besprechungen, die auf Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Besprechungen mit dem eigenen Auftraggeber sind hiervon ausdrücklich ausgenommen.

Für die Akte sollten deshalb Teilnehmer, Zeitpunkt, Gegenstand und Ziel einer Besprechung dokumentiert werden. Ein bloßer Anrufvermerk ohne Inhalt kann die Einordnung erschweren. Entscheidend ist nicht das Kommunikationsmittel allein, sondern ob eine Besprechung mit dem gesetzlichen Zweck tatsächlich stattgefunden hat.

Einmaligkeit und besondere Verfahrensarten

Die Terminsgebühr nach Teil 3 entsteht innerhalb derselben Angelegenheit grundsätzlich nicht für jeden weiteren Termin nochmals (§ 15 Abs. 2 RVG). Das unterscheidet diese Struktur von Tatbeständen etwa in Strafsachen, die ausdrücklich an einzelne Hauptverhandlungstage anknüpfen. Die Regeln einer Verfahrensart dürfen deshalb nicht ohne Weiteres in eine andere übertragen werden.

Nr. 3104 enthält daneben besondere Entstehungstatbestände ohne tatsächliche mündliche Verhandlung. Solche sogenannten fiktiven Terminsgebühren werden gesondert geprüft. Wird über zusätzliche nicht rechtshängige Ansprüche verhandelt, kommen eigene Wert- und Anrechnungsregeln hinzu. Eine belastbare Rechnung unterscheidet deshalb tatsächlichen Termin, qualifizierte Besprechung und gesetzliche Sonderalternative und hält die dazugehörige Tatsachengrundlage fest.

Normen und Primärquellen

Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.