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Abrechnungspraxis

Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG

Die Verfahrensgebühr erfasst das Betreiben des gerichtlichen Geschäfts einschließlich der Information.

Vorbemerkung 3 VV RVG setzt für Gebühren dieses Teils grundsätzlich einen unbedingten Auftrag für eine gerichtliche Tätigkeit voraus. Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Nr. 3100 sieht im allgemeinen erstinstanzlichen Anwendungsbereich eine 1,3-Gebühr vor, soweit keine besondere Regelung eingreift. Deshalb müssen Auftragsinhalt und einschlägige Verfahrensart vor jeder Berechnung feststehen.

Entstehung und voller Satz

Die Verfahrensgebühr ist nicht mit einer Gebühr ausschließlich für das Einreichen einer Klage gleichzusetzen. Schon die auftragsgemäße Bearbeitung des gerichtlichen Geschäfts kann gebührenrechtlich relevant sein. Ob der volle Satz verbleibt oder eine Ermäßigung nach Nr. 3101 eingreift, ist jedoch eine eigene Frage. Bei vorzeitigem Auftragsende kommt es auf die dort konkret bezeichneten Handlungen an.

Die Gebühr gilt grundsätzlich für den gesamten Rechtszug. Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten werden nach § 19 RVG vielfach zugeordnet. Mehrere Schriftsätze, Beweisaufnahmen oder Verhandlungstermine führen daher nicht schon für sich genommen zu mehrfachen Verfahrensgebühren derselben Angelegenheit (§ 15 Abs. 2 RVG).

Wert und Anrechnung

Bei Wertgebühren folgt der Gegenstandswert insbesondere aus §§ 23 und 32 RVG. Hat sich der Umfang des Verfahrens verändert, muss die maßgebliche Wertgrundlage nachvollziehbar bestimmt werden. Bei mehreren Wertteilen können § 22 und § 15 Abs. 3 RVG relevant werden.

Eine vorangegangene Geschäftsgebühr kann nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 anzurechnen sein. Auch ein vorausgegangenes Mahnverfahren oder selbständiges Beweisverfahren besitzt eigene Anrechnungsregeln. Die Schlussrechnung sollte deshalb nicht nur Nr. 3100 und einen Wert nennen, sondern die für den offenen Betrag erheblichen Vorbefassungen berücksichtigen. Termins- und Einigungsgebühr werden anschließend jeweils anhand ihrer eigenen Voraussetzungen geprüft; sie sind keine zwingenden automatischen Zuschläge zu jeder Verfahrensgebühr.

Normen und Primärquellen

Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.