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Abrechnungspraxis

Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anrechnen

Gegenstandsidentität, Gebührenhöhe und Drittwirkung sind getrennte Prüfungspunkte.

Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG bestimmt die Anrechnung einer Geschäftsgebühr nach Teil 2 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens, soweit derselbe Gegenstand betroffen ist. Die Anrechnung erfolgt grundsätzlich zur Hälfte, bei Wertgebühren höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75. Sie betrifft die Verfahrensgebühr, nicht allgemein jede später entstehende Gebühr.

Den gemeinsamen Gegenstand ermitteln

Außergerichtlicher und gerichtlicher Auftrag können im Umfang voneinander abweichen. Für Wertgebühren wird nach dem Wert des Gegenstands angerechnet, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist. Deshalb darf ein außerhalb des Prozesses verbliebener Anspruchsteil nicht ohne Prüfung in den Anrechnungswert einbezogen werden. Die Rechnung sollte zeigen, welcher Wertteil beiden Tätigkeiten gemeinsam ist.

Sind mehrere Geschäftsgebühren entstanden, bezeichnet die Vorbemerkung die zuletzt entstandene Gebühr als maßgeblich. Für mehrere auf dieselbe Gebühr anzurechnende Gebühren enthält § 15a Abs. 2 RVG zusätzliche Regeln und Obergrenzen. Bei Betragsrahmengebühren ist außerdem der besondere Höchstbetrag der Vorbemerkung zu beachten; eine Berechnung ausschließlich mit Wertgebührensätzen passt dort nicht.

Anspruch gegen den Mandanten und gegen Dritte

§ 15a Abs. 1 RVG lässt grundsätzlich das Fordern beider Gebühren zu, begrenzt aber ihre Gesamtsumme um den Anrechnungsbetrag. Im Verhältnis zu einem erstattungspflichtigen Dritten gilt § 15a Abs. 3 RVG: Dieser kann sich nur unter den dort genannten Voraussetzungen auf die Anrechnung berufen. Dazu gehören insbesondere Erfüllung, ein Vollstreckungstitel wegen eines der Ansprüche oder die gemeinsame Geltendmachung beider Gebühren im selben Verfahren.

Für die Kostenfestsetzung reicht deshalb die Feststellung einer vorprozessualen Tätigkeit allein nicht aus. Es sind auch die relevanten Zahlungen, Titel und Anträge zu prüfen. Bei Vergütung aus der Staatskasse kommen die besonderen Regeln des § 58 RVG hinzu. Eine saubere Aufstellung trennt entstandene Gebühren, Anrechnungsbetrag, erhaltene Zahlungen und verbleibenden Anspruch.

Normen und Primärquellen

Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.