Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG betrifft die außergerichtliche Tätigkeit, soweit keine vorrangige besondere Regelung eingreift. Nach Vorbemerkung 2.3 entsteht sie für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags. Der Auftrag und seine Umsetzung sind deshalb entscheidend. Eine reine Beratung nach § 34 RVG und ein bereits unbedingt erteilter Prozessauftrag können anderen Regeln folgen.
Wert und Satz getrennt bestimmen
Die Gebühr besitzt grundsätzlich einen Rahmen von 0,5 bis 2,5. Der Gegenstandswert wird nach den einschlägigen Wertvorschriften ermittelt, insbesondere § 23 RVG. Die Auswahl des Satzes erfolgt nach § 14 RVG. Erst danach wird die einfache Wertgebühr aus § 13 RVG mit dem Satz verbunden. Ein hoher Gegenstandswert ist für sich genommen keine Begründung, innerhalb des Rahmens einen besonders hohen Satz zu wählen.
Mehr als 1,3 darf nach der Anmerkung zu Nr. 2300 nur verlangt werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Für diese Voraussetzung sollten konkrete Bearbeitungsmerkmale dokumentiert werden. Die bloße Behauptung, der Auftrag sei „aufwendig“ gewesen, liefert noch keine nachprüfbare Tatsachengrundlage. Für Inkassodienstleistungen zu unbestrittenen Forderungen gelten zusätzliche Sonderregeln.
Weitere Gebühren und spätere Anrechnung
Kommt unter anwaltlicher Mitwirkung ein qualifizierender Einigungsvertrag zustande, kann zusätzlich eine Einigungsgebühr zu prüfen sein. Sie entsteht nicht allein durch die Zahlung der verlangten Forderung. Wird später ein gerichtliches Verfahren über denselben Gegenstand geführt, bestimmt Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr.
Die Rechnung sollte daher den Tätigkeitsauftrag, den Gegenstandswert und den angesetzten Satz klar erkennen lassen. Erstattung durch einen Gegner setzt eine eigene Anspruchsgrundlage voraus und folgt nicht schon daraus, dass die Geschäftsgebühr dem Mandanten wirksam berechnet wurde. Für die interne Prüfung sind Entstehung, Bemessung, Anrechnung und Erstattung deshalb in getrennten Schritten abzuarbeiten.
Normen und Primärquellen
- Gesetze im Internet · anlage_1.html
- Gesetze im Internet · __14.html
- Gesetze im Internet · __23.html
- Gesetze im Internet · __13.html
- Gesetze im Internet · __34.html
Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.