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Abrechnungspraxis

Kostenfestsetzung nach §§ 103, 104 ZPO

Der Kostenfestsetzungsantrag beziffert einen bereits dem Grunde nach titulierten Erstattungsanspruch.

Nach § 103 Abs. 1 ZPO kann der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten nur auf Grundlage eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. Die Kostenfestsetzung setzt damit eine tragfähige Kostengrundlage voraus. Im Antrag wird beziffert, welche vom Titel erfassten Kosten nach den gesetzlichen Regeln zu erstatten sind. Er ersetzt keine Entscheidung darüber, ob überhaupt eine Kostentragungspflicht besteht.

Antrag prüffähig zusammenstellen

Der Antrag wird beim Gericht des ersten Rechtszugs angebracht. Kostenberechnung und die zur Rechtfertigung der Ansätze dienenden Belege sind nach § 103 Abs. 2 ZPO beizufügen. Für jede Position sollten Gebührentatbestand, Wert, Satz und erforderliche Anrechnung nachvollziehbar sein. Auslagen werden dem zugrunde liegenden Verfahrensabschnitt zugeordnet.

§ 104 Abs. 2 ZPO lässt zur Berücksichtigung eines Ansatzes Glaubhaftmachung genügen. Für Post- und Telekommunikationsauslagen enthält die Vorschrift eine besondere Erleichterung. Umsatzsteuer ist nur entsprechend der erklärten fehlenden Vorsteuerabzugsmöglichkeit zu berücksichtigen. Dass die anwaltliche Rechnung Umsatzsteuer ausweist, bedeutet nicht automatisch, dass der Gegner sie im Kostenfestsetzungsverfahren ersetzen muss.

Anrechnung und Verzinsung

Bei vorgerichtlicher Tätigkeit sind insbesondere § 15a RVG und die einschlägige Anrechnungsvorschrift zu prüfen. Die Wirkung gegenüber einem Dritten richtet sich nach den zusätzlichen Voraussetzungen des § 15a Abs. 3 RVG. Ein pauschaler Abzug allein wegen der Existenz einer Geschäftsgebühr greift daher zu kurz.

Auf Antrag werden festgesetzte Kosten nach § 104 Abs. 1 ZPO grundsätzlich ab Eingang des Festsetzungsantrags mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst; der gesetzlich geregelte Sonderfall bleibt zu beachten. Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung richten sich nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften. Die eigene Vergütungsforderung gegen den Mandanten wird davon getrennt behandelt und kann unter den Voraussetzungen des § 11 RVG einem anderen Festsetzungsverfahren unterliegen.

Normen und Primärquellen

Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.