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Abrechnungspraxis

Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG gegen den Auftraggeber

Das vereinfachte Verfahren hat einen begrenzten Gegenstand und erfasst nicht jede Honorarstreitigkeit.

§ 11 RVG ermöglicht die Festsetzung bestimmter anwaltlicher Vergütungsansprüche gegen den Auftraggeber. Erfasst sind insbesondere gesetzliche Vergütung und die in der Vorschrift bezeichneten Aufwendungen, soweit sie zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören. Das Verfahren unterscheidet sich von der Kostenfestsetzung gegen einen erstattungspflichtigen Gegner nach §§ 103, 104 ZPO.

Gegenstand und Fälligkeit

Ein Antrag ist erst nach Fälligkeit der Vergütung zulässig. Getilgte Beträge müssen abgesetzt werden. Eine offene Mandantenrechnung darf daher nicht ohne Prüfung von Zahlungen und Fälligkeitsgrund zur Festsetzung gestellt werden. Vertragsvergütung aus einer eigenständigen Honorarvereinbarung ist nicht allein deshalb gesetzliche Vergütung, weil ihre Berechnung in einer anwaltlichen Rechnung steht.

Bei Rahmengebühren enthält § 11 Abs. 8 RVG eine zusätzliche Grenze: Das Verfahren ist insoweit grundsätzlich nur eröffnet, wenn Mindestgebühren verlangt werden oder der Auftraggeber der Gebührenhöhe ausdrücklich zugestimmt hat. Stützt sich der Antrag des Rechtsanwalts auf die Zustimmung des Auftraggebers, muss die Zustimmungserklärung mit dem Antrag vorgelegt werden; bei Geltendmachung der Mindestgebühren ist eine solche Zustimmung nicht erforderlich. Die eigene Bemessung nach § 14 RVG ersetzt die erforderliche Zustimmung nicht.

Nichtgebührenrechtliche Einwendungen

Nach § 11 Abs. 5 RVG ist die Festsetzung abzulehnen, soweit Einwendungen oder Einreden erhoben werden, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht haben. Das vereinfachte Verfahren ist deshalb nicht als umfassender Ersatz für jeden Honorarprozess ausgestaltet. Besteht beispielsweise Streit über außerhalb des Gebührenrechts liegende Anspruchsvoraussetzungen, muss der geeignete Verfahrensweg gesondert geprüft werden.

Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist nach § 11 Abs. 2 gebührenfrei; eine allgemeine Kostenerstattung findet nach der gesetzlichen Regel nicht statt. Der Festsetzungsantrag hemmt die Verjährung nach § 11 Abs. 7 wie eine Klageerhebung. Für die Antragserstellung gehören daher Auftrag, gerichtlicher Bezug, fällige Gebühren, Zahlungen und bekannte Einwendungen in eine konsistente Übersicht.

Normen und Primärquellen

Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.