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Abrechnungspraxis

Mehrvergleich: Rechtshängige und zusätzliche Ansprüche abrechnen

Eine saubere Wertaufteilung verhindert unzulässige Doppelansätze.

Ein Mehrvergleich bezieht neben dem Gegenstand des laufenden Verfahrens weitere Ansprüche in die Einigung ein. Gebührenrechtlich ist zuerst festzustellen, welche Gegenstände bereits rechtshängig und welche lediglich zusätzlich Gegenstand der Vereinbarung sind. Der Vergleichstext und die Verfahrensanträge bilden die Grundlage. Eine pauschale Erhöhung des Streitwerts ohne Aufteilung genügt für die Berechnung verschiedener Gebührensätze nicht.

Verfahrensgebühr und Wertteile

Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG regelt bestimmte anwaltliche Tätigkeiten zur Einigung über nicht rechtshängige Ansprüche. Dazu können Verhandlungen vor Gericht und die dort ausdrücklich gleichgestellten Vorgänge gehören. Soweit dadurch eine weitere Verfahrensgebühr aus einem zusätzlichen Wertteil entsteht, ist die Obergrenze nach § 15 Abs. 3 RVG zu beachten. Die Summe der Teilgebühren darf den gesetzlich bestimmten Vergleichsbetrag aus dem Gesamtwert nicht überschreiten.

Einigungs- und Terminsgebühr

Bei der Einigungsgebühr können für bereits anhängige und noch nicht anhängige Gegenstände unterschiedliche Sätze gelten. Auch hier ist die Begrenzung des § 15 Abs. 3 RVG zu prüfen. Die Terminsgebühr folgt eigenen Regeln. Die bloße Protokollierung einer Einigung über nicht rechtshängige Ansprüche ist nach Nr. 3104 Abs. 3 VV RVG nicht mit jeder weitergehenden Verhandlung gleichzusetzen.

Weitere Anrechnungsvorschriften stehen in den Anmerkungen zu Nr. 3101 und Nr. 3104. Sie betreffen spätere Gebühren wegen desselben zusätzlich geregelten Gegenstands. Eine aktuelle Mehrvergleichsrechnung sollte daher auch für spätere Verfahren dokumentiert bleiben, statt lediglich als einmalige Gesamtsumme archiviert zu werden.

Beiordnung prüfen

Wird Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe in Anspruch genommen, ist zusätzlich der Umfang der Beiordnung nach § 48 RVG maßgeblich. Eine materiell wirksame Einigung bedeutet nicht ohne Prüfung, dass sämtliche Tätigkeiten und Gegenstände von der Staatskasse vergütet werden. Für die Kostenfestsetzung und die Mandantenabrechnung werden deshalb Wertaufteilung, Tätigkeit, Beiordnungsumfang und bereits erhaltene Zahlungen getrennt ausgewiesen.

Normen und Primärquellen

Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.