Bei einem Vergleich über einen bereits gerichtlich anhängigen Gegenstand ist zunächst die Einigungsgebühr zu prüfen. Nr. 1003 VV RVG setzt die Gebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 in ihrem Anwendungsbereich grundsätzlich auf 1,0 herab. Für die in Nr. 1004 bezeichneten Rechtsmittelverfahren gilt grundsätzlich 1,3. Ein gerichtlicher Vergleich führt daher nicht automatisch zum gleichen Gebührensatz wie eine vorgerichtliche Einigung.
Welche Gegenstände sind tatsächlich anhängig?
Die Einigungsgebühr knüpft an den Gegenstand der Vereinbarung an. Werden zusätzliche, bislang nicht rechtshängige Ansprüche einbezogen, sind diese gesondert zu bewerten. Dann können unterschiedliche Gebührensätze und die Begrenzung nach § 15 Abs. 3 RVG relevant sein. Die bloße Bezeichnung als „Gesamtvergleich“ ersetzt die notwendige Aufteilung nicht.
Auch ein Prozesskostenhilfeverfahren kann nach der Anmerkung zu Nr. 1003 den Gebührensatz beeinflussen; zugleich enthält sie ausdrückliche Ausnahmen. Für die Rechnung ist deshalb nicht allein zu prüfen, ob bereits eine Klage zugestellt wurde. Maßgeblich sind der vollständige Verfahrensstand und die jeweiligen Vergleichsgegenstände.
Terminsgebühr gesondert betrachten
Eine Einigung kann neben der Einigungsgebühr auch für die Terminsgebühr Bedeutung haben. Nr. 3104 VV RVG enthält hierfür Tatbestände ohne tatsächlich durchgeführte mündliche Verhandlung. Ihre Voraussetzungen müssen eigenständig vorliegen. Ein Vergleichsschluss ist weder in jedem Verfahren automatisch eine Terminsgebühr noch setzt die Einigungsgebühr stets einen gerichtlichen Termin voraus.
Die Kostenregelung des Vergleichs sollte außerdem bestimmen, wer Gerichtskosten, außergerichtliche Kosten und gegebenenfalls Mehrkosten trägt. Gesetzliche Regeln wie § 98 ZPO sind zu berücksichtigen. Eine vereinbarte Kostenverteilung verändert nicht rückwirkend den anwaltlichen Gebührentatbestand; sie entscheidet über eine andere Ebene, nämlich die Kostentragung. Für die Schlussrechnung werden Vergleichswert, Wirksamwerden, Gebührensätze und Anrechnungen anschließend zusammengeführt.
Normen und Primärquellen
- Gesetze im Internet · anlage_1.html
- Gesetze im Internet · __15.html
- Gesetze im Internet · __98.html
- Gesetze im Internet · __278.html
Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.