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Abrechnungspraxis

Außergerichtliche Einigungsgebühr: Voraussetzungen und Grenzen

Eine erfolgreiche Vertretung allein begründet noch keine Einigungsgebühr.

Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG sieht grundsätzlich eine 1,5-Gebühr für die anwaltliche Mitwirkung am Abschluss eines Vertrags vor, der Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt. Entscheidend sind deshalb ein qualifizierender Vertrag und die anwaltliche Mitwirkung. Die bloße Zahlung einer Forderung oder ein günstiges Ergebnis ersetzen diese Tatbestandsmerkmale nicht.

Vertrag und Mitwirkung nachweisen

Der Inhalt der Einigung sollte erkennen lassen, welche Unsicherheit oder welcher Streit erledigt wird. Auch die Mitwirkung an Vertragsverhandlungen kann genügen, sofern sie für den Abschluss ursächlich war. Bei einer aufschiebenden Bedingung oder einem Widerrufsvorbehalt ist der in der Anmerkung geregelte Entstehungszeitpunkt zu beachten. Eine noch widerrufliche Einigung darf nicht ohne Prüfung als endgültig wirksamer Gebührentatbestand behandelt werden.

Die aktuelle Anmerkung zu Nr. 1000 schließt die Gebühr nach Nr. 1 aus, wenn der Hauptanspruch anerkannt oder auf ihn verzichtet wird. Die konkrete Vereinbarung muss deshalb inhaltlich geprüft werden. Für bloße Zahlungsvereinbarungen enthält Nr. 1000 Nr. 2 einen eigenen Tatbestand mit anderem Satz; diese Alternative darf nicht mit der allgemeinen Einigung gleichgesetzt werden.

Wert und Verfahrensstand

Die Gebühr wird nach dem Gegenstand der Einigung berechnet. Erfasst der Vertrag nur einen Teil des Mandats, ist nicht automatisch der vollständige Mandatswert maßgeblich. Ist über den Gegenstand bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig, sind insbesondere Nr. 1003 oder Nr. 1004 VV RVG zu prüfen. Auch ein Prozesskostenhilfeverfahren kann nach den dort geregelten Voraussetzungen den Gebührensatz beeinflussen.

Die Akte sollte Vertragsinhalt, Wirksamwerden, Mitwirkungsbeitrag und Wertzuordnung festhalten. Bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen ist zusätzlich zu prüfen, ob darüber vertraglich verfügt werden kann. Besondere Regeln gelten unter anderem in Kindschaftssachen und in sozialrechtlichen Betragsrahmenangelegenheiten. Ein allgemeiner Vergleichsrechner sollte diese Fälle deshalb nicht ohne gesonderte Abfrage erfassen.

Normen und Primärquellen

Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.