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Abrechnungspraxis

Zahlungsvereinbarung: 0,7-Gebühr und besonderer Gegenstandswert

Ratenzahlung allein genügt nicht: Das Gesetz verlangt auch den bezeichneten vorläufigen Verzicht.

Nr. 1000 Nr. 2 VV RVG regelt eine besondere Einigungsgebühr für Zahlungsvereinbarungen. Der Vertrag muss die Erfüllung des Anspruchs regeln und zugleich den vorläufigen Verzicht auf gerichtliche Geltendmachung enthalten. Liegt bereits ein vollstreckbarer Titel vor, ist der entsprechende vorläufige Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen maßgeblich. Die bloße Bezeichnung eines Schreibens als Ratenzahlungsvereinbarung beantwortet diese Voraussetzungen nicht.

Satz und Wert gemeinsam anwenden

Der gesetzliche Gebührensatz beträgt 0,7. § 31b RVG bestimmt für diesen Tatbestand einen Gegenstandswert von 50 Prozent des Anspruchs. Beide Regeln gehören zusammen. Eine Berechnung mit dem Satz der allgemeinen Einigungsgebühr oder mit dem vollen Anspruchswert kann deshalb zu einem anderen Ergebnis führen als die gesetzlich geregelte Zahlungsvereinbarung.

Es muss feststehen, welcher Anspruch von der Vereinbarung erfasst wird. Werden mehrere Forderungen oder zusätzlich streitige Rechtsfragen geregelt, ist der Vertragsinhalt genau zuzuordnen. Eine allgemeine Einigung über Streit oder Ungewissheit nach Nr. 1000 Nr. 1 ist nicht dasselbe wie die besondere Zahlungsvereinbarung nach Nr. 2. Die Einordnung erfolgt anhand der vereinbarten Regelungen und nicht anhand des gewünschten Gebührenbetrags.

Auftrag und Kostentragung dokumentieren

Die anwaltliche Mitwirkung muss auch bei diesem Tatbestand vorliegen. Außerdem sollte aus dem Vertrag hervorgehen, wie Zahlungen, Fälligkeit und ein vorläufiges Absehen von Rechtsverfolgung zusammenhängen. Ob der Schuldner die für den Gläubiger entstandene Einigungsgebühr übernehmen muss, ist eine weitere Frage. Aus dem anwaltlichen Vergütungsanspruch folgt nicht automatisch ein gleich hoher Anspruch gegen den Vertragspartner des Mandanten.

Für die Abrechnung werden deshalb die Gebührenentstehung und eine mögliche Kostenübernahme gesondert dokumentiert. Bei laufender Zwangsvollstreckung oder anhängigen Verfahren sind zusätzliche Gebühren und Anrechnungsregeln zu prüfen. Eine Zahlungsvereinbarung ersetzt schließlich weder eine Prüfung der Verjährung noch die Kontrolle, ob die vereinbarten Sicherungen und Rechtsfolgen zum Mandatsziel passen.

Normen und Primärquellen

Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.