Für die im einschlägigen Unterabschnitt geregelte Vollstreckung sieht Nr. 3309 VV RVG eine 0,3-Verfahrensgebühr vor. Wann eine neue Gebühr anfällt, ergibt sich nicht allein aus der Zahl der Vollstreckungsanträge. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG ordnet die einzelne Vollstreckungsmaßnahme mit den dadurch vorbereiteten weiteren Handlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers als besondere Angelegenheit ein. Daneben benennt das Gesetz weitere besondere Vollstreckungsangelegenheiten.
Maßnahme und Folgetätigkeiten zuordnen
Vor der Rechnung werden deshalb Ziel und Zusammenhang der einzelnen Handlungen bestimmt. Eine weitere Sachstandsanfrage ist nicht allein wegen eines neuen Datums eine neue Vollstreckungsmaßnahme. Umgekehrt darf eine gesetzlich eigenständige Maßnahme nicht ohne Prüfung mit einer vorherigen zusammengefasst werden. § 19 RVG ist für zugehörige Neben- und Abwicklungstätigkeiten mitzulesen.
Gegenstandswert nach § 25 RVG
Bei Geldforderungen erfasst der Vollstreckungswert grundsätzlich auch Nebenforderungen. Soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser einen geringeren Wert, enthält § 25 Abs. 1 RVG eine Begrenzung. Für Herausgabe, Handlungen, Duldung, Unterlassung und Vermögensauskunft gelten jeweils besondere Regelungen. Der frühere Streitwert des Erkenntnisverfahrens darf daher nicht in jedem Fall unverändert übernommen werden.
Nr. 3310 VV RVG enthält eine 0,3-Terminsgebühr für die dort genannten Teilnahmen, unter anderem an einem gerichtlichen Termin oder einem Termin zur Vermögensauskunft. Eine Terminsgebühr entsteht nicht pauschal zu jeder Vollstreckungsmaßnahme.
Kostenforderung und Zahlungseingänge
Die Erstattung notwendiger Vollstreckungskosten richtet sich insbesondere nach § 788 ZPO. Der interne Vergütungsanspruch, die Notwendigkeit der Maßnahme und die Erstattungsfähigkeit sind gesondert festzustellen. Zahlungen des Schuldners werden nachvollziehbar zugeordnet, damit Forderungsstand und Gebührenbasis stimmen. Bei Prozesskostenhilfe ist außerdem zu prüfen, ob die Vollstreckung von einer passenden Bewilligung und Beiordnung erfasst ist; eine frühere Hauptsachenbeiordnung genügt hierfür nicht stets.
Normen und Primärquellen
- Gesetze im Internet · anlage_1.html
- Gesetze im Internet · __18.html
- Gesetze im Internet · __19.html
- Gesetze im Internet · __25.html
- Gesetze im Internet · __788.html
- Gesetze im Internet · __48.html
Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.