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Abrechnungspraxis

Prozesskostenhilfe: Bewilligung, Beiordnung und verbleibendes Kostenrisiko

Die staatliche Hilfe ist an Voraussetzungen gebunden und beseitigt nicht jede mögliche Kostenbelastung.

Prozesskostenhilfe setzt nach § 114 ZPO grundsätzlich voraus, dass die Partei die Prozesskosten nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur teilweise oder nur in Raten aufbringen kann. Hinzukommen hinreichende Erfolgsaussicht und fehlende Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Bewilligung und anwaltliche Beiordnung sind deshalb anhand der konkreten gerichtlichen Entscheidung zu prüfen.

Beiordnung als Vergütungsgrundlage

§ 121 ZPO regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsanwalt beigeordnet wird. Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse folgt insbesondere aus §§ 45 und 48 RVG. Maßgeblich sind Umfang und Inhalt der Beiordnungs- und Bewilligungsbeschlüsse. Eine Tätigkeit, die über deren Gegenstand hinausgeht, wird nicht allein wegen des Zusammenhangs mit dem Mandat automatisch staatlich vergütet.

Nach § 119 Abs. 1 ZPO erfolgt die Bewilligung für jeden Rechtszug besonders. Ein Rechtsmittel erfordert daher eine eigene Prüfung der Bewilligungslage. Für die Vollstreckung enthält § 119 Abs. 2 ZPO eine besondere Reichweitenregel; § 48 RVG ist auf der Vergütungsseite ergänzend zu beachten.

Wirkung und Grenzen

§ 122 ZPO regelt unter anderem die Wirkung gegenüber Staatskasse und beigeordnetem Rechtsanwalt. Für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit dürfen die dort gesperrten Vergütungsansprüche nicht einfach parallel gegen die Partei geltend gemacht werden. Eine nach § 3a Abs. 4 RVG unzulässige höhere Vergütungsvereinbarung kann diese Begrenzung nicht umgehen.

Die Verpflichtung, gegebenenfalls gegnerische Kosten zu erstatten, wird durch Prozesskostenhilfe nach § 123 ZPO nicht berührt. Das verbleibende Risiko gehört deshalb in die Kostenaufklärung. Für die Kanzleiorganisation empfiehlt sich eine getrennte Erfassung von Bewilligung, Beiordnung, erfasstem Gegenstand, Rechtszug, Zahlungsverpflichtungen und späteren Änderungen. In Familiensachen sind die Regelungen zur Verfahrenskostenhilfe und § 12 RVG zu berücksichtigen.

Normen und Primärquellen

Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.