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Abrechnungspraxis

Kostenaufklärung bei Mandatsannahme: Was in die Akte gehört

Gegenstandswert, Erstattung und besondere Verfahrensrisiken müssen auseinandergehalten werden.

Richten sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, muss der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags darauf hinweisen (§ 49b Abs. 5 BRAO). Dieser gesetzliche Hinweis betrifft zunächst die Berechnungsart. Er ist nicht gleichbedeutend mit einer verbindlichen Zusage, dass die Angelegenheit zu einem bestimmten Gesamtbetrag erledigt wird. Eine konkrete Kostenprognose sollte deshalb erkennen lassen, auf welchen Tätigkeiten, Werten und Verfahrensschritten sie beruht.

Vergütung und Erstattung erläutern

Eine Vergütungsvereinbarung muss auf die regelmäßig auf gesetzliche Vergütung begrenzte Erstattung durch Gegner, andere Beteiligte oder Staatskasse hinweisen (§ 3a Abs. 1 RVG). Für die Mandatsorganisation folgt daraus ein klarer Dokumentationsbedarf: Welche Vergütung wird intern geschuldet, welche Erstattung ist nach dem Verfahrensrecht denkbar und welche Deckung wurde tatsächlich bestätigt? Eine Kostenübernahme durch Dritte sollte nicht allein aus dem Bestehen eines Versicherungsvertrags abgeleitet werden.

Für erstinstanzliche arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren besteht eine besondere Hinweispflicht. Vor Abschluss der Vertretungsvereinbarung muss auf den Ausschluss der Erstattung der Kosten eines Prozessbevollmächtigten nach § 12a Abs. 1 ArbGG hingewiesen werden. Ein günstiger Prozessausgang beseitigt diese gesetzliche Besonderheit nicht.

Eine brauchbare Prognose aufbauen

Die Kalkulation trennt außergerichtliche Tätigkeit, gerichtliche Instanz, mögliche Einigung, Auslagen und Gerichtskosten. Unsichere Faktoren werden als solche benannt. Dazu gehören insbesondere noch ungeklärte Gegenstandswerte, eine mögliche Widerklage und zusätzliche nicht rechtshängige Vergleichsgegenstände. Für jede Erweiterung lässt sich anschließend prüfen, ob die bisherige Prognose noch passt.

Die Akte sollte den erteilten Hinweis, den vereinbarten Leistungsumfang und die mitgeteilten Annahmen nachvollziehbar abbilden. Das unterstützt die spätere Rechnung und verhindert, dass eine überschlägige Information mit einer Pauschalhonorarvereinbarung verwechselt wird. Wird tatsächlich eine feste Vergütung zugesagt, sind zusätzlich die Voraussetzungen einer Vergütungsvereinbarung und die Grenzen der Gebührenunterschreitung zu prüfen (§§ 3a, 4 RVG; § 49b Abs. 1 BRAO).

Normen und Primärquellen

Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.