§ 12a Abs. 1 ArbGG schließt im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs den Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für einen Prozessbevollmächtigten oder Beistand aus. Auch die Entschädigung wegen Zeitversäumnis ist erfasst. Ein vollständiger Prozesserfolg bedeutet in diesem Verfahrensbereich deshalb nicht, dass die Gegenseite die eigenen Anwaltskosten übernehmen muss.
Hinweis vor der Vertretungsvereinbarung
Das Gesetz verlangt ausdrücklich, vor Abschluss der Vereinbarung über die Vertretung auf diesen Erstattungsausschluss hinzuweisen. Für die Mandatsorganisation sollte der Hinweis erkennbar mit dem konkret übernommenen Verfahren verbunden werden. Allgemeine Aussagen über das zivilprozessuale Unterliegensprinzip würden die arbeitsgerichtliche Besonderheit nicht ausreichend abbilden.
Die eigene gesetzliche Vergütung des Rechtsanwalts richtet sich weiterhin nach dem RVG. Verfahrens-, Termins- und gegebenenfalls Einigungsgebühren müssen anhand der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit bestimmt werden. Der Erstattungsausschluss beseitigt nicht den Vergütungsanspruch gegen den Auftraggeber. Auch bei einem Vergleich ist daher zu kalkulieren, welche eigenen Gebühren entstehen.
Reichweite nicht pauschal ausdehnen
§ 12a Abs. 1 betrifft das erstinstanzliche Urteilsverfahren. Für andere Verfahrensarten und höhere Rechtszüge ist die Kostenlage gesondert zu prüfen. Das Gesetz enthält außerdem eine ausdrückliche Ausnahme für bestimmte Kosten nach einer Verweisung aus einer anderen Gerichtsbarkeit. Solche Sonderfälle dürfen nicht mit einer undifferenzierten Aussage „vor dem Arbeitsgericht trägt immer jeder alles selbst“ übergangen werden.
Der Gegenstandswert richtet sich nach den einschlägigen Wertvorschriften; etwa enthält § 42 GKG Besonderheiten für arbeitsrechtliche Bestandsstreitigkeiten. Mehrere Anträge oder ein Vergleich über zusätzliche Ansprüche benötigen eine eigene Wertprüfung. Eine Kostenprognose sollte deshalb eigenen Honoraranspruch, Gerichtskosten, mögliche zusätzliche Vergleichsgebühren und eine tatsächlich bestehende Deckung getrennt darstellen. Die Berechnung wird dadurch sowohl für Mandanten als auch für die spätere Rechnungsprüfung nachvollziehbar.
Normen und Primärquellen
- Gesetze im Internet · __12a.html
- Gesetze im Internet · __42.html
- Gesetze im Internet · __23.html
- Gesetze im Internet · anlage_1.html
Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.