§ 3a Abs. 1 RVG verlangt für eine Vergütungsvereinbarung grundsätzlich Textform. Die Vereinbarung muss als solche oder vergleichbar bezeichnet, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt und außerhalb der Vollmacht getroffen werden. Diese Anforderungen sollten schon bei der Gestaltung des Mandatsformulars umgesetzt werden. Eine Kostenklausel, die in der Vollmacht verborgen ist, entspricht dem gesetzlichen Modell nicht.
Leistungsumfang und Preis zusammen festlegen
Zur praktischen Vertragsklarheit gehören die erfasste Angelegenheit, die Tätigkeiten, das Vergütungsmodell und die Behandlung von Auslagen und Umsatzsteuer. Bei Stundensätzen ist zu bestimmen, welche Tätigkeiten abgerechnet werden und wie der Aufwand nachgewiesen wird. Bei einer Pauschale ist insbesondere abzugrenzen, ob zusätzliche Instanzen, Vollstreckung oder eine Erweiterung des Streitstoffs eingeschlossen sind. Solche Angaben verhindern Unklarheiten; sie ersetzen die gesetzliche Formprüfung nicht.
Die Vereinbarung hat außerdem darauf hinzuweisen, dass im Erstattungsfall regelmäßig höchstens die gesetzliche Vergütung übernommen werden muss. Dieser Hinweis betrifft die Differenz zwischen dem vertraglichen Anspruch gegen den Mandanten und dem Anspruch gegen einen erstattungspflichtigen Dritten. Eine hohe vereinbarte Vergütung erhöht die gesetzliche Kostenerstattung nicht automatisch.
Fehlerfolgen und Grenzen
§ 4b RVG ordnet für die dort ausdrücklich genannten Form- und Inhaltsfehler eine Begrenzung der durchsetzbaren Vergütung auf die gesetzliche Vergütung an. Nicht jeder Mangel darf deshalb pauschal als vollständige Nichtigkeit der gesamten Honorarabrede bezeichnet werden. Gesondert zu prüfen sind die besonderen Anforderungen an Erfolgshonorare nach § 4a RVG sowie allgemeine zivilrechtliche Wirksamkeitsfragen.
Eine unangemessen hohe vereinbarte Vergütung kann nach § 3a Abs. 3 RVG gerichtlich herabgesetzt werden. Für eine im Wege der Prozesskostenhilfe von der Beiordnung erfasste Tätigkeit verbietet § 3a Abs. 4 RVG die dort bezeichnete höhere Vergütungsvereinbarung. Bei Beratung nach § 34 RVG gelten Ausnahmen von einzelnen Formvorgaben; deshalb muss zunächst der konkrete Tätigkeitstyp feststehen.
Normen und Primärquellen
- Gesetze im Internet · __3a.html
- Gesetze im Internet · __4b.html
- Gesetze im Internet · __4a.html
- Gesetze im Internet · __34.html
- Gesetze im Internet · __126b.html
Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.