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Abrechnungspraxis

Stundenhonorar: Aufwand nachvollziehbar dokumentieren

Eine klare Zeitvergütung braucht einen bestimmten Leistungsumfang und prüfbare Tätigkeitsnachweise.

Ein Stundenhonorar beruht auf einer Vergütungsvereinbarung. Die für den konkreten Auftrag einschlägigen Anforderungen des § 3a RVG gelten deshalb unabhängig davon, ob die Vergütung am Ende über oder unter einer vorläufigen RVG-Kalkulation liegt. Zunächst müssen Vertragspartner, erfasste Angelegenheit, vereinbarter Stundensatz und etwaige unterschiedliche Sätze verschiedener Berufsträger eindeutig bestimmbar sein.

Tätigkeiten und Zeiten trennen

Für die laufende Bearbeitung empfiehlt sich eine zeitnahe Erfassung von Datum, Tätigkeit, Bearbeiter und Dauer. Die Beschreibung soll erkennen lassen, welchen Bezug die Arbeit zum Mandat hatte. Eine Angabe wie „Aktenbearbeitung“ hilft bei der späteren Kontrolle erheblich weniger als die Benennung der bearbeiteten Rechtsfrage oder des konkreten Schriftsatzes. Vertrauliche Inhalte bleiben dabei geschützt; die Rechnung braucht keine vollständige Wiedergabe der Beratung.

Die Vereinbarung sollte außerdem klären, wie Besprechungen, Reisezeit, parallele Bearbeitung und Auslagen behandelt werden. Aus der bloßen Angabe eines Stundensatzes folgt keine abschließende Regelung jedes dieser Punkte. Abrechnungstakte und vorformulierte Klauseln müssen gesondert zivilrechtlich geprüft werden; ein im Markt verwendetes Muster ist kein Nachweis seiner Wirksamkeit (§§ 305 ff., insbesondere § 307 BGB).

Rechnung und Kostenprognose

Die Berechnung muss die vereinbarte Vergütung und bereits geleistete Zahlungen nachvollziehbar ausweisen. § 10 RVG bleibt für das Fordern anwaltlicher Vergütung maßgeblich. Eine interne Zeiterfassung ersetzt die Mitteilung einer Berechnung nicht. Umgekehrt kann ein nachträglich formulierter Rechnungsbetreff fehlende Klarheit über den vertraglich übernommenen Leistungsumfang nicht beheben.

Der Mandant sollte erkennen können, wie sich bisheriger Aufwand und eine mitgeteilte Kostenschätzung zueinander verhalten. Ändert sich der Arbeitsumfang wesentlich, ist eine aktualisierte Prognose organisatorisch sinnvoll. Auch bei vollständigem Prozesserfolg besteht regelmäßig kein Anspruch, das vereinbarte Stundenhonorar vollständig vom Gegner zu erhalten; § 3a Abs. 1 RVG verlangt gerade den entsprechenden Erstattungshinweis. Für eine gerichtlich beigeordnete Tätigkeit sind zusätzlich die besonderen Grenzen des § 3a Abs. 4 RVG zu beachten.

Normen und Primärquellen

Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.