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Abrechnungspraxis

Anwaltsrechnung in Textform: Pflichtangaben nach § 10 RVG

Eine prüffähige Rechnung nennt Gebührentatbestand, Nummer, Wert und verrechnete Vorschüsse.

Nach § 10 Abs. 1 RVG kann die Vergütung nur aufgrund einer mitgeteilten Berechnung gefordert werden. Die aktuelle Vorschrift verlangt Textform; die Berechnung muss vom Rechtsanwalt selbst oder auf seine Veranlassung mitgeteilt werden. Die frühere pauschale Aussage, jede RVG-Rechnung müsse handschriftlich unterzeichnet sein, beschreibt den geltenden Wortlaut nicht. Für die konkrete Übermittlung sind Textform, Zuordnung und Zugang nachvollziehbar sicherzustellen.

Welche Angaben erforderlich sind

§ 10 Abs. 2 RVG nennt die einzelnen Gebühren- und Auslagenbeträge, Vorschüsse, die kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Auslagenbezeichnung sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses. Bei Wertgebühren ist außerdem der Gegenstandswert anzugeben. Für Entgelte der Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags. Eine nicht aufgeschlüsselte Gesamtsumme erfüllt diesen Aufbau nicht.

Für die praktische Kontrolle sollten zusätzlich Angelegenheit und abgerechneter Verfahrensabschnitt eindeutig bezeichnet werden. Bei einer Rahmengebühr muss sich die konkrete Bemessung rechtfertigen lassen; bei einer Vergütungsvereinbarung ist deren Abrechnungsmodell maßgeblich. Gesetzliche und vereinbarte Vergütung dürfen nicht in einer Weise vermischt werden, die die Anspruchsgrundlage unklar macht.

Anrechnungen und Zahlungen sichtbar machen

Eine vollständige Rechnung zeigt, welche Gebühren entstanden sind, welche Anrechnungsregel angewendet wurde und welche Zahlungen bereits vorliegen. Die gesetzlichen Vorgaben zur Anrechnung ergeben sich etwa aus § 15a RVG und den Vorbemerkungen des Vergütungsverzeichnisses. Eine reine Kürzung der Endsumme ohne erkennbare Zuordnung erschwert die Nachprüfung.

Die gebührenrechtliche Berechnung und die umsatzsteuerlichen Rechnungsanforderungen sind gesondert zu prüfen (§ 14 UStG). Schließlich bestimmt § 10 Abs. 1 RVG ausdrücklich, dass der Lauf der Verjährungsfrist nicht von der Mitteilung der Berechnung abhängt. Ein verspäteter Rechnungsversand verschafft deshalb keinen beliebig späteren Fristbeginn. Die Rechnungskontrolle muss mit der Fristen- und Zahlungskontrolle zusammenarbeiten.

Normen und Primärquellen

Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.