§ 9 RVG gestattet dem Rechtsanwalt, von seinem Auftraggeber einen angemessenen Vorschuss zu verlangen. Erfasst sind bereits entstandene und voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen. Die Vorschussforderung muss damit auf der konkret übernommenen Aufgabe beruhen. Eine Rechnung für einen erstinstanzlichen Auftrag sollte nicht ohne weitere Grundlage auch sämtliche denkbaren Rechtsmittelkosten als bereits absehbare Vergütung behandeln.
Den erwarteten Verlauf abbilden
Für eine nachvollziehbare Vorschussberechnung werden Gegenstandswert, voraussichtliche Gebührentatbestände, Auslagen und Umsatzsteuer getrennt dargestellt. Soweit der Gegenstandswert noch nicht feststeht, sollte die vorläufige Grundlage erkennbar sein. Eine zusätzliche Gebühr, die einen besonderen späteren Vorgang voraussetzt, ist als Prognose zu behandeln; der Vorschuss beweist nicht, dass dieser Tatbestand später tatsächlich verwirklicht wurde.
Ändert sich der Auftrag oder entwickelt sich der Verfahrensstand, kann auch die Vorschussgrundlage neu zu beurteilen sein. Die interne Akte sollte deshalb erkennen lassen, für welche Angelegenheit und welchen Umfang der Betrag angefordert wurde. Das erleichtert insbesondere die Zuordnung, wenn derselbe Mandant mehrere Verfahren führt.
Zahlungen in der Schlussrechnung erfassen
§ 10 Abs. 2 RVG verlangt die Angabe von Vorschüssen in der Berechnung. Bei Abschluss wird nicht einfach eine frühere Vorschussforderung nochmals als Schlussbetrag versandt. Vielmehr werden die tatsächlich entstandenen Gebühren und Auslagen ermittelt, Anrechnungen geprüft und die erhaltenen Zahlungen abgesetzt. Ein nicht verbrauchter Vorschuss bedarf einer gesonderten Abrechnung; offene Differenzen müssen aus der Berechnung hervorgehen.
Für beigeordnete oder bestellte Rechtsanwälte enthält § 47 RVG einen eigenen Vorschussanspruch gegen die Staatskasse. Dieser folgt anderen Voraussetzungen als die Vorschussforderung an einen privaten Auftraggeber. Werden private Zahlungen und staatliche Vergütung kombiniert, sind insbesondere die Mitteilungspflichten nach § 55 Abs. 5 und die Anrechnungsregeln des § 58 RVG zu beachten. Eine lückenlose Zahlungszuordnung verhindert Doppelzahlungen und spätere Rückfragen.
Normen und Primärquellen
- Gesetze im Internet · __9.html
- Gesetze im Internet · __10.html
- Gesetze im Internet · __47.html
- Gesetze im Internet · __55.html
- Gesetze im Internet · __58.html
Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.