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Abrechnungspraxis

PKH-Vergütung nach § 49 RVG abrechnen

Bei höheren Werten gilt für den Anspruch gegen die Staatskasse eine besondere Gebührentabelle.

Der beigeordnete Rechtsanwalt erhält unter den Voraussetzungen des § 45 RVG gesetzliche Vergütung aus der Staatskasse. Der Umfang bestimmt sich insbesondere nach § 48 RVG und dem Beiordnungsbeschluss. Werden Wertgebühren berechnet, ist für Gegenstandswerte über 4.000 Euro die besondere Tabelle des § 49 RVG maßgeblich. Eine unveränderte Übernahme der Wahlanwaltsgebühr nach § 13 RVG würde diese gesetzliche Begrenzung übergehen.

Erst den Anspruchsumfang prüfen

Vor der Tabellenberechnung wird festgestellt, welche Tätigkeiten und Gegenstände die Beiordnung erfasst. Zusätzliche Ansprüche in einem Vergleich, ein selbständiges Beweisverfahren oder eine Vollstreckung benötigen eine Prüfung der jeweiligen gesetzlichen Reichweite. Die bloße Führung unter demselben Kanzleiaktenzeichen ist keine Grundlage für eine Erweiterung der staatlichen Vergütung.

Danach werden die tatsächlich entstandenen Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis ermittelt. § 49 RVG verändert die einfache Wertgebühr, nicht ohne Weiteres den zugrunde liegenden Gebührentatbestand. Termins- und Einigungsgebühren müssen deshalb auch im PKH-Mandat eigenständig entstanden sein. Berechtigte Auslagen werden nach den besonderen Vorschriften, insbesondere § 46 RVG, geprüft.

Festsetzung und Zahlungstransparenz

Die Festsetzung erfolgt auf Antrag nach § 55 RVG. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen bis zur Antragstellung eingegangen sind. Für Zahlungen auf anzurechnende Gebühren verlangt das Gesetz weitere Angaben; spätere Zahlungen sind unverzüglich anzuzeigen. Eine vollständige Zahlungsübersicht ist deshalb Bestandteil der sachgerechten Antragserstellung.

§ 58 RVG bestimmt, wie Vorschüsse und Zahlungen zu berücksichtigen sind. Der Vergütungsanspruch darf nicht durch unkoordinierte Abrechnung gegenüber Mandant, Gegner und Staatskasse mehrfach realisiert werden. Für Einwendungen gegen die Festsetzung sieht § 56 RVG Erinnerung und gegebenenfalls Beschwerde vor. Der Antrag sollte daher bereits aus sich heraus Wert, Gebührennummern, Beiordnungsumfang und Anrechnung nachvollziehbar erkennen lassen.

Normen und Primärquellen

Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.