Für die Vertretung des Antragstellers im Mahnverfahren sieht Nr. 3305 VV RVG grundsätzlich eine 1,0-Verfahrensgebühr vor. Die Vertretung des Antragsgegners wird nach Nr. 3307 grundsätzlich mit 0,5 vergütet. Für eine vorzeitige Beendigung auf Antragstellerseite enthält Nr. 3306 einen Ermäßigungstatbestand. Welche Gebühr entsteht, hängt vom erteilten Auftrag und den tatsächlich ausgeführten Handlungen ab.
Vollstreckungsbescheid gesondert prüfen
Nr. 3308 VV RVG sieht unter ihren besonderen Voraussetzungen eine weitere 0,5-Verfahrensgebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids vor. Sie entsteht neben Nr. 3305 insbesondere nur unter der in der Anmerkung beschriebenen Widerspruchslage. Die bloße Erwartung, später einen Vollstreckungsbescheid zu beantragen, ersetzt die Prüfung nicht. Für mehrere Auftraggeber enthält dieselbe Nummer eine Besonderheit zur Erhöhung.
Die Gerichtsgebühr des Mahnverfahrens richtet sich dagegen nach Nr. 1100 KV GKG. Sie ist eine eigene Position und darf nicht mit der anwaltlichen Verfahrensgebühr verwechselt werden. § 12 Abs. 3 GKG regelt die Abhängigkeit des Verfahrensschritts von der Gebührenzahlung und enthält eine Besonderheit bei maschineller Erstellung.
Übergang in das streitige Verfahren
Mahnverfahren und Rechtsstreit sind nach § 17 Nr. 2 RVG verschiedene Angelegenheiten. Die Anmerkungen zu Nr. 3305 und Nr. 3307 schreiben jedoch die Anrechnung auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden Rechtsstreits vor. Verschiedene Angelegenheiten bedeuten damit nicht, dass alle Gebühren vollständig ohne Kürzung nebeneinander verlangt werden dürfen.
Für eine vollständige Abrechnung werden der Antragsteller- oder Antragsgegnerauftrag, die behandelten Forderungsbeträge, ein Widerspruch, der Vollstreckungsbescheidsantrag und die spätere Abgabe dokumentiert. Eine zuvor entstandene Geschäftsgebühr benötigt zusätzlich die allgemeine Anrechnungsprüfung. Diese Abfolge sollte auch ein Mahnkostenrechner abbilden, statt lediglich mehrere Gebührensätze zu addieren.
Normen und Primärquellen
- Gesetze im Internet · anlage_1.html
- Gesetze im Internet · __17.html
- Gesetze im Internet · anlage_1.html
- Gesetze im Internet · __12.html
Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.