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Abrechnungspraxis

Mehrere Gegenstände: Werte addieren und Höchstgrenzen beachten

Wertaddition und Gebührenerhöhung wegen mehrerer Auftraggeber beruhen auf verschiedenen Voraussetzungen.

§ 22 Abs. 1 RVG bestimmt, dass in derselben Angelegenheit die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet werden. Voraussetzung ist zunächst, dass tatsächlich mehrere gebührenrechtlich verschiedene Gegenstände vorliegen. Die bloße Zahl der Anträge oder Rechtsgrundlagen reicht für eine schematische Addition nicht aus. Zuerst sind das wirtschaftliche Interesse und die jeweils anwendbaren Wertvorschriften zu bestimmen (§ 23 RVG).

Die einschlägigen Wertregeln gehen vor

In gerichtlichen Verfahren verweist § 23 Abs. 1 RVG grundsätzlich auf die maßgebenden gerichtskostenrechtlichen Wertvorschriften. Dort können Sonderregeln die Addition beeinflussen. Im Zivilprozess betrifft dies etwa Klage und Widerklage, Hilfsansprüche oder Aufrechnung nach § 45 GKG. Eine Rechnung sollte deshalb die einzelnen Gegenstände und den Rechtsgrund ihrer Zusammenrechnung erkennen lassen.

Sind verschiedene Gebührensätze auf unterschiedliche Wertteile anzuwenden, kommt § 15 Abs. 3 RVG hinzu. Dann werden zunächst die Teilgebühren berechnet. Ihr Ergebnis ist aber durch die Gebühr aus dem Gesamtwert nach dem höchsten anwendbaren Satz begrenzt. Die Vorschrift ist insbesondere bei einem Mehrvergleich praktisch bedeutsam und darf nicht durch bloße Addition der Teilbeträge übergangen werden.

Mehrere Auftraggeber sind eine eigene Frage

Vertreten mehrere Personen unterschiedliche Gegenstände, kann eine Wertaddition in Betracht kommen. Eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG setzt bei Wertgebühren dagegen voraus, dass der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist. Dieselbe personelle Konstellation rechtfertigt deshalb nicht automatisch sowohl volle Wertaddition als auch unbeschränkte Erhöhung.

§ 22 Abs. 2 RVG begrenzt den Wert derselben Angelegenheit grundsätzlich auf 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer gesetzlicher Höchstwert gilt. Für mehrere Auftraggeber mit verschiedenen Gegenständen enthält die Vorschrift besondere Einzel- und Gesamthöchstgrenzen. In der praktischen Bearbeitung sollten zunächst die sachlichen Zuordnungen richtig erfolgen; erst danach werden gesetzliche Deckelungen angewendet. So bleibt nachvollziehbar, aus welchem Anspruchsteil welcher Gebührenbetrag entstanden ist.

Normen und Primärquellen

Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.