Die Verteidigung in Bußgeldsachen richtet sich grundsätzlich nach Teil 5 VV RVG. Der Aufbau unterscheidet Grundgebühr, Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde, gerichtliches Verfahren und Rechtsbeschwerde. Die maßgeblichen Gebührenrahmen können von der Höhe der Geldbuße abhängen. Ein aus dem Zivilprozess übernommener Streitwertmultiplikator bildet diese Struktur nicht zutreffend ab.
Verfahrensabschnitte dokumentieren
§ 17 Nr. 11 RVG behandelt das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und das nachfolgende gerichtliche Verfahren als verschiedene Angelegenheiten. Für die Rechnung sollte deshalb feststehen, wann und in welchem Abschnitt der Verteidiger tätig wurde. Die erstmalige Einarbeitung ist unter dem Grundgebührentatbestand zu prüfen; weitere Verfahrensgebühren folgen dem jeweils einschlägigen Unterabschnitt.
Bei der Bestimmung von Wahlanwaltsrahmengebühren sind die Kriterien des § 14 RVG anzuwenden. Der Umfang einer Akte, die Schwierigkeit der Mess- oder Rechtsfrage und die Bedeutung möglicher Folgen müssen tatsächlich festgestellt werden. Die bloße Verwendung eines standardisierten Einspruchs rechtfertigt keine pauschale Aussage über die gesamte Mandatsbearbeitung.
Erledigung ohne Hauptverhandlung
Nr. 5115 VV RVG enthält zusätzliche Gebühren für bestimmte Erledigungen, durch die eine Hauptverhandlung entbehrlich wird. Die Anmerkung nennt verschiedene Alternativen und Einschränkungen, darunter zeitliche Anforderungen bei einer bereits bestimmten Hauptverhandlung. Zudem entsteht die Gebühr nicht, wenn keine auf die Verfahrensförderung gerichtete Tätigkeit ersichtlich ist. Eine Einstellung oder Rücknahme löst die Zusatzgebühr daher nicht allein kraft ihrer Bezeichnung aus.
Einziehungsfragen können nach Nr. 5116 gesonderte Wertgebühren auslösen. Bei Bestellung oder Beiordnung sind außerdem die staatlichen Vergütungsregeln und § 48 RVG zu berücksichtigen. Für eine sichere Rechnung werden Rechtsstand, Geldbußenrahmen, Tätigkeitsabschnitte, Termine und der konkrete Erledigungstatbestand jeweils getrennt erfasst.
Normen und Primärquellen
- Gesetze im Internet · anlage_1.html
- Gesetze im Internet · __14.html
- Gesetze im Internet · __17.html
- Gesetze im Internet · __48.html
Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.