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Abrechnungspraxis

Dokumentenpauschale: Kopien, Ausdrucke und elektronische Dateien

Nr. 7000 VV RVG unterscheidet mehrere Zwecke und eigene Regeln für digitale Überlassung.

Nr. 7000 VV RVG regelt die Pauschale für Herstellung und Überlassung von Dokumenten. Der Ansatz hängt nicht allein von der Seitenzahl ab. Zuerst ist zu bestimmen, für welchen gesetzlichen Zweck die Kopien oder Ausdrucke gefertigt wurden. Die Vorschrift unterscheidet insbesondere Aktenkopien, bestimmte Mitteilungen an Verfahrensbeteiligte, notwendige Mandantenunterrichtung und zusätzliche Anfertigungen im Einverständnis mit dem Auftraggeber.

Zweck und erforderliche Menge feststellen

Bei Kopien oder Ausdrucken aus Behörden- und Gerichtsakten kommt es darauf an, ob ihre Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung geboten war. Für die in Nr. 1 Buchstaben b und c beschriebenen Fälle enthält die Vorschrift jeweils eine Schwelle von mehr als 100 Seiten. Zusätzliche Dokumente in sonstigen Fällen setzen nach Buchstabe d das Einverständnis des Auftraggebers voraus. Diese unterschiedlichen Voraussetzungen dürfen nicht durch einen einheitlichen pauschalen Seitenansatz ersetzt werden.

Die Tarife unterscheiden die ersten 50 abzurechnenden Seiten von weiteren Seiten sowie Schwarzweiß- und Farbausfertigungen. Die Berechnung erfolgt in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren innerhalb desselben Rechtszugs einheitlich. Mehrere einzelne Kopiervorgänge eröffnen deshalb nicht jedes Mal erneut den höheren Anfangstarif.

Elektronische Dateien gesondert prüfen

Nr. 7000 Nr. 2 betrifft die dort bezeichnete Überlassung oder Bereitstellung elektronischer Dateien anstelle bestimmter Kopien und Ausdrucke. Sie enthält einen Betrag je Datei und einen Höchstbetrag für einen Arbeitsgang. Eine bloße elektronische Aktenführung oder jeder beliebige Scan ist nicht schon mit diesem Tatbestand gleichzusetzen. Die Anmerkung enthält zudem eine Besonderheit für vorherige Digitalisierung im Einverständnis mit dem Auftraggeber.

Für die Nachprüfung sollten Zweck, Anzahl, Farbanteil, Empfänger und gegebenenfalls das erforderliche Einverständnis dokumentiert sein. Vorbemerkung 7 bleibt als Abgrenzung zu allgemeinen Geschäftskosten wichtig. So wird nachvollziehbar, welche konkrete zusätzliche Dokumentenleistung berechnet wird und welche Arbeit bereits mit der allgemeinen Vergütung abgegolten ist.

Normen und Primärquellen

Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.