Nr. 7002 VV RVG erlaubt eine Pauschale für Entgelte der Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. Sie beträgt 20 Prozent der Gebühren, höchstens 20 Euro. Die Pauschale kann in jeder Angelegenheit anstelle der tatsächlichen Auslagen nach Nr. 7001 verlangt werden. Daraus folgt zunächst eine Wahl zwischen Pauschale und tatsächlichen entsprechenden Entgelten; derselbe Aufwand wird nicht in beiden Formen doppelt angesetzt.
Angelegenheit statt einzelner Rechnung
Die Pauschale knüpft an die gebührenrechtliche Angelegenheit an. Eine zusätzliche Zwischenrechnung, ein weiteres Schreiben oder ein neues internes Aktenzeichen erzeugt nicht allein eine weitere Pauschale. Umgekehrt können verschiedene Angelegenheiten jeweils einen Ansatz ermöglichen. Deshalb sind §§ 15 bis 19 RVG auch für diese vergleichsweise kleine Auslagenposition relevant.
Die Berechnungsbasis sind die Gebühren der betreffenden Angelegenheit. Der Höchstbetrag ist keine stets automatisch geschuldete Festpauschale. Bei niedrigeren Gebühren bleibt es bei der gesetzlichen prozentualen Berechnung. Werden Gebühren aus der Staatskasse gezahlt, bestimmt die Anmerkung zu Nr. 7002, dass diese Gebühren maßgeblich sind.
Abgrenzung zur tatsächlichen Erstattung
Nr. 7001 VV RVG erfasst tatsächliche Entgelte in voller Höhe. Die Anmerkung schließt allerdings Entgelte aus, die durch die Geltendmachung der eigenen Vergütung entstehen. Allgemeine Geschäftskosten sind nach Vorbemerkung 7 bereits durch die Gebühren abgegolten. Die Auslagenposition ist damit kein allgemeiner Zuschlag für Kanzleibetrieb und Verwaltung.
Für die Rechnung genügt nach § 10 Abs. 2 RVG bei Post- und Telekommunikationsentgelten die Angabe des Gesamtbetrags. Im Kostenfestsetzungsverfahren enthält § 104 Abs. 2 ZPO eine besondere Regel zur Glaubhaftmachung. Die Prüfung sollte trotzdem klären, welche Angelegenheit abgerechnet wird, welche Berechnungsart gewählt ist und ob der gesetzliche Höchstbetrag eingehalten wird. Auch kleine standardisierte Positionen müssen zur tatsächlichen Gebührenstruktur passen.
Normen und Primärquellen
- Gesetze im Internet · anlage_1.html
- Gesetze im Internet · __10.html
- Gesetze im Internet · __15.html
- Gesetze im Internet · __17.html
- Gesetze im Internet · __104.html
Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.