Nach § 15 Abs. 1 RVG entgelten Gebühren grundsätzlich die gesamte Tätigkeit vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. Nach Absatz 2 können sie in derselben Angelegenheit nur einmal gefordert werden. Deshalb steht vor jeder Einzelberechnung die Frage, welche Tätigkeiten gebührenrechtlich zusammengehören. Die Anzahl der Schreiben oder interner Aktenordner beantwortet diese Frage nicht.
Gesetzliche Zuordnungen beachten
§ 16 RVG benennt Fallgruppen derselben Angelegenheit. Dazu gehören beispielsweise das Prozesskostenhilfeverfahren und das Verfahren, für das die Hilfe beantragt wird, sowie Scheidungssache und Folgesachen. § 17 RVG regelt dagegen verschiedene Angelegenheiten, etwa Mahnverfahren und streitiges Verfahren sowie grundsätzlich vorausgegangenen Rechtszug und Rechtsmittelverfahren. § 18 RVG beschreibt besondere Angelegenheiten, darunter bestimmte Vollstreckungsmaßnahmen.
§ 19 RVG ordnet zahlreiche Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten dem Rechtszug oder Verfahren zu. Eine Kostenfestsetzung oder die Mitteilung einer Entscheidung darf deshalb nicht allein deshalb mit einer zusätzlichen vollen Verfahrensgebühr angesetzt werden, weil hierfür gesondert gearbeitet wurde. Es ist zu prüfen, ob ein besonderer Tatbestand eingreift oder die Tätigkeit bereits abgegolten ist.
Gegenstände und Anrechnung getrennt prüfen
Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen. Deren Werte werden nach § 22 RVG grundsätzlich zusammengerechnet. Umgekehrt können verschiedene Angelegenheiten gesetzlich über eine Anrechnung verbunden sein. Mehrere Angelegenheiten bedeuten deshalb nicht zwingend, dass sämtliche zunächst entstandenen Gebühren ohne Abzug nebeneinander verlangt werden können.
Für die Abrechnung empfiehlt sich eine kurze Zuordnungsmatrix aus Auftrag, Gegenstand, Verfahrensabschnitt und einschlägiger Vorschrift. Sie sollte auch bei einer späteren Erweiterung fortgeführt werden. Wird in derselben Angelegenheit nach Erledigung erneut beauftragt, enthält § 15 Abs. 5 RVG besondere Regeln einschließlich der dort genannten Zeitgrenze. Die genaue historische Abfolge entscheidet; ein neues Rechnungsdatum oder ein neues internes Aktenzeichen schafft für sich genommen keine neue Gebührenangelegenheit.
Normen und Primärquellen
- Gesetze im Internet · __15.html
- Gesetze im Internet · __16.html
- Gesetze im Internet · __17.html
- Gesetze im Internet · __18.html
- Gesetze im Internet · __19.html
- Gesetze im Internet · __22.html
Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.