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Abrechnungspraxis

Erstberatung: Die gesetzlichen Grenzen für Verbraucher

Die häufig genannte Grenze von 190 Euro gilt nur unter bestimmten Voraussetzungen.

§ 34 Abs. 1 RVG unterscheidet eine reine Beratung, die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und die Tätigkeit als Mediator. Für diese Tätigkeiten soll auf eine Gebührenvereinbarung hingewirkt werden, soweit das Vergütungsverzeichnis keine vorrangige Regelung enthält. Ohne Vereinbarung richtet sich die Vergütung nach bürgerlichem Recht. Die gesetzliche Begrenzung für Verbraucher setzt gerade diesen Fall einer fehlenden Vereinbarung voraus.

Erstes Gespräch oder weitergehende Beratung?

Für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr dann höchstens 190 Euro. Für eine Beratung oder die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens beträgt sie jeweils höchstens 250 Euro. Diese Beträge sind Höchstgrenzen der Gebühr, keine automatisch verdienten Pauschalen. Die konkrete Bemessung orientiert sich über die Verweisung des § 34 RVG an § 14 Abs. 1 RVG. Umsatzsteuer und gegebenenfalls berechtigte Auslagen sind gesondert zu prüfen.

Die Verbrauchereigenschaft ist nach dem tatsächlichen Zweck des Auftrags zu beurteilen (§ 13 BGB). Bei einer beruflich oder gewerblich veranlassten Angelegenheit kann deshalb eine andere Ausgangslage bestehen. Ebenso wichtig ist der Leistungsumfang: Eine Vertretung nach außen ist nicht allein deshalb Erstberatung, weil sie zeitlich am Beginn eines Mandats stattfindet. Entscheidend ist die beauftragte und erbrachte Tätigkeit.

Anschließende Tätigkeit und Anrechnung

Wird nach der Beratung eine zusammenhängende weitere Tätigkeit übernommen, ist die Beratungsgebühr nach § 34 Abs. 2 RVG grundsätzlich anzurechnen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die Rechnung sollte deshalb erkennen lassen, ob eine Beratungsvergütung bereits verdient oder gezahlt wurde und welche anschließende Gebühr betroffen ist.

Für die Praxis empfiehlt sich vor Beginn eine klare Festlegung: Geht es nur um ein erstes Gespräch, um eine vertiefte schriftliche Prüfung oder um eine bereits beauftragte Vertretung? Eine wirksame ausdrückliche Gebührenvereinbarung kann die gesetzliche Auffangregel ersetzen. Sie sollte dem Mandanten ermöglichen, den Preis und den dafür übernommenen Leistungsumfang sicher zu verstehen.

Normen und Primärquellen

Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.