Eine anwaltliche Beratung beantwortet Rechtsfragen für den Auftraggeber. Ein Gutachten stellt eine rechtliche Prüfung schriftlich dar. Bei der Mediation geht es um die in diesem Tätigkeitstyp übernommene Vermittlungsaufgabe. § 34 RVG behandelt diese Tätigkeiten gesondert und fordert grundsätzlich das Hinwirken auf eine Gebührenvereinbarung. Eine beliebige Geschäftsgebühr lässt sich deshalb nicht allein mit dem Hinweis auf anwaltlichen Arbeitsaufwand ansetzen.
Den Tätigkeitstyp zuerst bestimmen
§ 34 Abs. 1 RVG erfasst Rat oder Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen. Steht dagegen bereits eine Vertretung oder eine sonstige im Vergütungsverzeichnis geregelte Tätigkeit im Mittelpunkt, ist deren Tatbestand zu prüfen. Für die Akte ist daher bedeutsam, ob lediglich eine interne Bewertung oder auch ein Auftreten gegenüber Gegnern, Behörden oder Gerichten beauftragt wurde.
Ohne Gebührenvereinbarung richtet sich die Vergütung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Die in § 34 genannten Verbraucherhöchstgrenzen betreffen Beratung und schriftliches Gutachten im dort geregelten Fall. Sie dürfen nicht unbesehen als allgemeiner gesetzlicher Preis für jede anwaltliche Mediation dargestellt werden. Auch der Ausdruck „Erstberatung“ beschreibt nicht jedes zeitlich erste Tätigwerden.
Inhalt einer nachvollziehbaren Vereinbarung
Bei einem Gutachten können die zu beantwortenden Fragen, zugrunde gelegten Unterlagen und eine spätere Ergänzung abgegrenzt werden. Bei laufender Beratung sind Umfang und Abrechnungsmodell zu bestimmen. Für eine Mediation sollten die beteiligten Auftraggeber, die vergüteten Tätigkeiten und die Behandlung eines vorzeitigen Endes klar geregelt sein. Die besondere Ausnahme des § 3a Abs. 1 RVG für Gebührenvereinbarungen nach § 34 ist bei der Formprüfung zu beachten.
Wird später eine zusammenhängende weitere Tätigkeit übernommen, greift grundsätzlich die Anrechnung nach § 34 Abs. 2 RVG, sofern keine andere Vereinbarung besteht. Eine saubere Dokumentation des Beratungsauftrags erleichtert diese Abgrenzung und verhindert, dass dieselbe Leistung in der Schlussrechnung nochmals unbemerkt vergütet wird.
Normen und Primärquellen
Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.