Beratungshilfe betrifft grundsätzlich die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens sowie den gesetzlich bezeichneten obligatorischen Gütebereich. Voraussetzungen ergeben sich aus § 1 BerHG. Nach § 2 BerHG umfasst sie Beratung und erforderlichenfalls Vertretung; in Straf- und Ordnungswidrigkeitenangelegenheiten wird nur Beratung gewährt. Die Gebühren folgen den besonderen Regelungen des RVG.
Berechtigung und erfasste Angelegenheit
Der Berechtigungsschein bezeichnet die Angelegenheit. Wird Beratungshilfe unmittelbar bei einer Beratungsperson begonnen, ist bei nachträglicher Antragstellung die Frist des § 6 Abs. 2 BerHG zu beachten: Der Antrag muss spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit gestellt werden. Beginn und Umfang sollten deshalb bereits bei Mandatsannahme dokumentiert werden.
Nach § 44 RVG erhält der Rechtsanwalt die Vergütung grundsätzlich aus der Landeskasse. Die Beratungshilfegebühr nach Nr. 2500 VV RVG schuldet allein der Rechtsuchende. Sie beträgt 15 Euro, kann erlassen werden und wird nach ihrer Anmerkung nicht um Auslagen ergänzt. Für die sonstige Vergütung gelten die weiteren Nummern des Beratungshilfeabschnitts; eine gewöhnliche Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 wird nicht daneben nach Belieben angesetzt.
Tätigkeit und Folgeverfahren
Beratung, außergerichtliche Vertretung, Schuldenbereinigung und Einigung besitzen unterschiedliche Gebührentatbestände. Eine Einigungsgebühr setzt auch hier die einschlägigen Voraussetzungen voraus. Die Anmerkung zu Nr. 2503 enthält zudem Regeln zur Anrechnung auf ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren.
Die Vergütung wird nach § 55 RVG festgesetzt. Zahlungen und etwaige Ansprüche gegen einen erstattungspflichtigen Gegner müssen berücksichtigt werden; hierfür ist insbesondere § 9 BerHG relevant. § 47 Abs. 2 RVG schließt einen Staatskassenvorschuss bei Beratungshilfe aus. Wird die Bewilligung aufgehoben oder eine nachträgliche Bewilligung versagt, dürfen die Folgen nicht pauschal aus anderen Mandatsarten übertragen werden; § 8a BerHG enthält eigene Anforderungen und Hinweispflichten.
Normen und Primärquellen
- Gesetze im Internet · __1.html
- Gesetze im Internet · __2.html
- Gesetze im Internet · __6.html
- Gesetze im Internet · __8a.html
- Gesetze im Internet · __9.html
- Gesetze im Internet · __44.html
- Gesetze im Internet · __47.html
- Gesetze im Internet · __55.html
- Gesetze im Internet · anlage_1.html
Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.