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Abrechnungspraxis

Streitwertbeschwerde: § 32 RVG, § 33 RVG und § 68 GKG unterscheiden

Welcher Rechtsbehelf passt, hängt von der Art der Wertfestsetzung ab; seit 2026 gelten geänderte Schwellen.

Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist diese Festsetzung nach § 32 Abs. 1 RVG grundsätzlich auch für die anwaltlichen Gebühren maßgebend. Der Rechtsanwalt kann nach Absatz 2 aus eigenem Recht die Festsetzung beantragen und Rechtsmittel einlegen. Welcher Rechtsbehelf statthaft ist, richtet sich dabei nach der Grundlage der konkreten Wertentscheidung.

Gerichtskostenwert oder eigener Anwaltswert?

Für eine Streitwertfestsetzung nach dem GKG ist insbesondere § 68 GKG zu prüfen. Berechnen sich die Anwaltsgebühren nicht nach dem Gerichtskostenwert oder fehlt ein solcher Wert, eröffnet § 33 RVG die selbständige Festsetzung des Gegenstandswerts. Die beiden Verfahren haben unterschiedliche Voraussetzungen und Fristen. Eine pauschale Übernahme derselben Beschwerdevorlage kann deshalb fehlerhaft sein.

Die aktuelle Fassung von § 33 Abs. 3 RVG verlangt grundsätzlich einen Beschwerdewert von mehr als 300 Euro oder eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Beschwerde ist dort binnen zwei Wochen nach Zustellung einzulegen. § 68 GKG enthält ebenfalls die aktuelle Wertschwelle von mehr als 300 Euro, knüpft die Frist aber an seine eigenen Verweisungen und Sonderregeln. Maßgeblich ist das Gebühreninteresse, das durch die begehrte Änderung betroffen ist, nicht lediglich die nominelle Differenz zweier Streitwerte.

Übergangsrecht und Begründung

§ 61 RVG enthält eine besondere Übergangsvorschrift für die Änderung des § 33 zum 1. Januar 2026. Deshalb darf die neue Schwelle nicht ohne Prüfung auf jede ältere Angelegenheit übertragen werden. Auch für GKG-Rechtsbehelfe ist das einschlägige Übergangsrecht gesondert zu beachten.

Inhaltlich sollte die Begründung die richtige Wertvorschrift, die tatsächlichen Bewertungsgrundlagen und den konkreten begehrten Wert nennen. Bei mehreren Gegenständen sind Addition, wirtschaftliche Überschneidungen und gesetzliche Grenzen nachvollziehbar zu behandeln. Bevor ein Rechtsbehelf eingereicht wird, müssen Entscheidungsart, Zustellung beziehungsweise Bekanntgabe, anwendbare Fassung, Beschwer und Frist anhand der Akte geprüft sein.

Normen und Primärquellen

Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.