Das Rechtsmittelverfahren und der vorausgegangene Rechtszug sind nach § 17 RVG grundsätzlich verschiedene Angelegenheiten. Für die anwaltliche Vergütung der Berufung werden deshalb Auftrag, Verfahrensumfang und Tätigkeiten des neuen Rechtszugs ermittelt. Die Gebühren der ersten Instanz werden nicht einfach nochmals unverändert kopiert.
Verfahrens- und Terminsgebühr
Im allgemeinen Anwendungsbereich der Nr. 3200 VV RVG beträgt die Verfahrensgebühr 1,6. Nr. 3201 sieht unter ihren Voraussetzungen einen reduzierten Satz von 1,1 bei vorzeitiger Auftragsbeendigung oder bestimmten eingeschränkten Tätigkeiten vor. Für die Terminsgebühr nennt Nr. 3202 grundsätzlich 1,2. Besondere Gerichts- und Verfahrensarten können andere Tatbestände aufweisen.
Für die Ermäßigung kommt es auf die ausdrücklich genannten Handlungen an, etwa Rechtsmitteleinlegung, bestimmte Schriftsätze oder Terminwahrnehmung. Ein später rasch beendetes Verfahren ist nicht allein wegen seiner Dauer automatisch ein Ermäßigungsfall. Auch die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels vor einem unbedingten Prozessauftrag kann eine gesonderte gebührenrechtliche Einordnung verlangen.
Wert des Rechtsmittelverfahrens
§ 47 GKG knüpft den Streitwert grundsätzlich an die Anträge des Rechtsmittelführers und enthält Regeln für den Fall fehlender Anträge. Wird nur ein Teil der erstinstanzlichen Entscheidung angegriffen, kann der Rechtsmittelwert entsprechend abweichen. Die erstinstanzliche Wertfestsetzung ist deshalb nicht ohne Prüfung für sämtliche späteren Gebühren zu übernehmen.
Bei einem Vergleich sind Nr. 1004 VV RVG und gegebenenfalls zusätzliche nicht rechtshängige Gegenstände zu beachten. Prozesskostenhilfe wird nach § 119 ZPO für jeden Rechtszug besonders bewilligt. Eine vollständige Kostenprognose benennt daher die neue anwaltliche Vergütung, Gerichtskosten, mögliches Erstattungsrisiko und eine etwaige eigene Bewilligung oder Versicherungsdeckung. Bereits entstandene Gebühren des ersten Rechtszugs bleiben davon getrennt nachvollziehbar.
Normen und Primärquellen
- Gesetze im Internet · __17.html
- Gesetze im Internet · anlage_1.html
- Gesetze im Internet · __47.html
- Gesetze im Internet · __119.html
Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.