Die Gerichtskosten sind von der anwaltlichen Vergütung zu unterscheiden. Für das normale erstinstanzliche Prozessverfahren vor Amts- oder Landgericht sieht Nr. 1210 KV GKG grundsätzlich eine 3,0-Gebühr vor. Der einfache Gebührenbetrag folgt aus § 34 GKG beziehungsweise Anlage 2. Die RVG-Tabelle nach § 13 RVG ist hierfür nicht verwendbar.
Vorschuss und Streitwert
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage nach § 12 Abs. 1 GKG grundsätzlich erst nach Zahlung der allgemeinen Verfahrensgebühr zugestellt werden; das Gesetz enthält Ausnahmen. Für die Kostenplanung ist deshalb zwischen dem zunächst zu zahlenden Vorschuss und der späteren endgültigen Kostenlast zu unterscheiden. Ein vom Kläger eingezahlter Betrag beantwortet noch nicht, wer nach der Kostenentscheidung wirtschaftlich belastet bleibt.
Der Streitwert wird anhand der anwendbaren Wertvorschriften bestimmt. Veränderungen des Antragsumfangs oder besondere Anspruchskombinationen können die Berechnung beeinflussen. Für die spätere Kontrolle sind Streitwertentscheidung, Gerichtskostenrechnung und Zahlungen zusammenzuführen.
Ermäßigung nicht automatisch ansetzen
Nr. 1211 KV GKG enthält bestimmte Fälle einer Ermäßigung auf 1,0, etwa bei vollständiger Beendigung durch gerichtlichen Vergleich unter den dort geregelten Voraussetzungen. Klagerücknahme und Erledigungserklärungen besitzen zusätzliche Bedingungen. Ein Teilvergleich oder eine beliebige Verfahrensbeendigung darf nicht pauschal als vollständiger Ermäßigungstatbestand behandelt werden.
Auch andere Verfahrensarten haben eigene Kostenpositionen. Das geltende Kostenverzeichnis enthält beispielsweise für das Online-Verfahren nach Buch 12 Abschnitt 2 ZPO die besonderen Nummern 1216 und 1217. Ein Rechner für Nr. 1210 deckt deshalb nicht sämtliche zivilgerichtlichen Verfahren ab. Hinzu kommen mögliche gerichtliche Auslagen, etwa für Sachverständige, die nicht in jeder reinen Gebührentabelle enthalten sind. Für die Risikoabschätzung sind außerdem die anwaltlichen Kosten beider Seiten und die gesetzliche Kostenverteilung gesondert zu prüfen.
Normen und Primärquellen
- Gesetze im Internet · __12.html
- Gesetze im Internet · __34.html
- Gesetze im Internet · anlage_1.html
- Gesetze im Internet · anlage_2.html
- Gesetze im Internet · __91.html
Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.