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Abrechnungspraxis

Selbständiges Beweisverfahren: Gebühren und Anrechnung

Die spätere Hauptsache ist besonders auf Gegenstandsüberschneidung und Gebührenanrechnung zu prüfen.

Das selbständige Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO kann vor oder neben einem Rechtsstreit der gerichtlichen Sicherung oder Klärung von Beweisen dienen. Gebührenrechtlich wird die anwaltliche Tätigkeit nach den einschlägigen Regelungen des Teils 3 VV RVG beurteilt. Die Kosten beschränken sich dabei nicht auf anwaltliche Vergütung; insbesondere Sachverständigenauslagen können wirtschaftlich erheblich sein.

Tätigkeit und Termin feststellen

Ein unbedingter gerichtlicher Auftrag und das Betreiben des Geschäfts bilden die Grundlage der Verfahrensgebühr. Für eine Terminsgebühr ist zu prüfen, ob ein qualifizierender Termin oder eine Besprechung nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG stattgefunden hat. Die Teilnahme an einem von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termin wird dort ausdrücklich genannt. Eine reine schriftliche Aktenbearbeitung ist hiervon zu unterscheiden.

Anrechnung auf die Hauptsache

Vorbemerkung 3 Abs. 5 VV RVG schreibt die Anrechnung der Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Rechtszugs vor, soweit der Gegenstand auch Gegenstand eines Rechtsstreits ist oder wird. Der Umfang der Gegenstandsüberschneidung muss deshalb konkret festgestellt werden. Nicht jeder später erhobene Anspruch ist automatisch vollständig mit dem früheren Beweisgegenstand identisch.

Bei einer Einigung ist zudem die besondere Behandlung des selbständigen Beweisverfahrens in Nr. 1003 VV RVG zu beachten. Die allgemeine Annahme, jedes bereits anhängige gerichtliche Verfahren führe zwingend zum gleichen ermäßigten Einigungsgebührensatz, lässt diese Besonderheit außer Betracht.

Kostenfolge und Beiordnung

§ 494a ZPO eröffnet unter seinen Voraussetzungen ein Verfahren zur Fristsetzung für die anschließende Klage und bei Nichtbefolgung eine Kostenentscheidung. Ein günstiges Gutachtenergebnis ist daher nicht mit einem bereits bestehenden Kostenerstattungstitel gleichzusetzen. Bei Prozesskostenhilfe muss geprüft werden, ob die Tätigkeit von der erforderlichen Beiordnung erfasst wird (§ 48 RVG). Für spätere Rechnungen sollten Beweisgegenstand, Werte, Termine und bereits berechnete Gebühren sorgfältig dokumentiert bleiben.

Normen und Primärquellen

Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.