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Abrechnungspraxis

Familienrechtlicher Verbund: Werte und Gebühren zusammenführen

Scheidung und Folgesachen bilden eine gesetzlich zugeordnete Einheit mit unterschiedlichen Wertbausteinen.

§ 16 Nr. 4 RVG behandelt die Scheidungssache und ihre Folgesachen als dieselbe Angelegenheit. Gerichtskostenrechtlich gelten sie nach § 44 Abs. 1 FamGKG als ein Verfahren. Daraus folgt, dass die Gebührenrechnung nicht für jede Folgesache ohne Weiteres eine neue vollständige Verfahrensgebühr ausweist. Zuerst werden die erfassten Gegenstände und ihre einzelnen Wertgrundlagen bestimmt.

Wertbausteine des Verbunds

Für die Ehesache enthält § 43 FamGKG eine Ermessensregel unter Berücksichtigung insbesondere von Umfang, Bedeutung sowie Vermögens- und Einkommensverhältnissen. Für die Einkommensverhältnisse nennt das Gesetz das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen. Ein Scheidungskostenrechner, der ausschließlich einen pauschalen Einkommensfaktor verwendet, bildet deshalb nicht sämtliche gesetzlichen Bewertungsmerkmale ab.

§ 44 FamGKG regelt die Einbeziehung der Folgesachen und enthält für bestimmte Kindschaftssachen eine eigene Erhöhungssystematik. Versorgungsausgleich und Unterhalt besitzen wiederum besondere Wertvorschriften, insbesondere §§ 50 und 51 FamGKG. Welche Werte tatsächlich hinzukommen, hängt von den im Verbund behandelten Gegenständen ab.

Vergleich und Beiordnung

Nicht jeder Bestandteil einer Scheidungsfolgenvereinbarung erzeugt eine Einigungsgebühr aus dem gesamten Verfahrenswert. Nr. 1000 VV RVG schließt insbesondere die Ehesache selbst aus und enthält besondere Regeln für Kindschaftssachen. Zusätzliche nicht rechtshängige Ansprüche erfordern eine Mehrvergleichsprüfung mit den einschlägigen Wert- und Gebührenbegrenzungen.

Bei Verfahrenskostenhilfe ist außerdem § 48 RVG entscheidend. Die gesetzliche Reichweite der Beiordnung bei einer Einigung in Ehesachen ist anhand der dort genannten Gegenstände zu prüfen. Eine saubere Abrechnung enthält deshalb den festgesetzten Verbundwert, die einzelnen Vergleichsgegenstände, anwendbare Gebührensätze und den erfassten Beiordnungsumfang. Für die Staatskassenvergütung ist gegebenenfalls die besondere Tabelle des § 49 RVG zu verwenden.

Normen und Primärquellen

Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.