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Abrechnungspraxis

Anwaltswechsel: Vergütung und Erstattung auseinanderhalten

Ein Wechsel kann neue Vergütungsansprüche auslösen, ohne dass der Gegner sämtliche Mehrkosten tragen muss.

Bei einem Anwaltswechsel sind die Ansprüche aus dem ersten und dem neuen Mandat jeweils gesondert zu prüfen. Bereits entstandene gesetzliche Gebühren entfallen nach § 15 Abs. 4 RVG grundsätzlich nicht allein deshalb, weil ein Auftrag vorzeitig endet. Der neue Rechtsanwalt prüft seine Vergütung anhand des eigenen Auftrags und der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. Daraus kann eine finanzielle Mehrbelastung entstehen.

Bisherige Tätigkeit abrechnen

Zunächst werden im bisherigen Mandat entstandene Gebühren, Anrechnungen und Zahlungen ermittelt. Daneben sind die zivilrechtlichen Folgen der Vertragsbeendigung zu prüfen. § 628 BGB kann unter seinen Voraussetzungen eine Begrenzung des Vergütungsanspruchs begründen, insbesondere wenn bisherige Leistungen infolge einer vom Dienstverpflichteten zu verantwortenden Kündigung für den Auftraggeber kein Interesse haben. Das darf weder pauschal unterstellt noch allein mit der Enttäuschung über den bisherigen Verlauf begründet werden.

Erstattung im Zivilprozess

§ 91 Abs. 2 ZPO begrenzt die Erstattung der Kosten mehrerer Rechtsanwälte grundsätzlich auf die Kosten eines Rechtsanwalts, soweit nicht ein Wechsel in der Person des Rechtsanwalts eintreten musste. Damit ist die Frage nach dem intern geschuldeten Honorar von der Erstattungsfrage zu trennen. Die bloße Entscheidung, einen anderen Bevollmächtigten zu beauftragen, belegt noch nicht die gesetzliche Ausnahme für sämtliche Mehrkosten.

Auch gleichzeitige Mehrfachmandatierung ist gesondert zu beurteilen: Nach § 6 RVG kann jeder gemeinschaftlich beauftragte Rechtsanwalt für seine Tätigkeit die volle Vergütung erhalten. Daraus folgt wiederum keine unbegrenzte Verpflichtung des Prozessgegners, die entstandenen Kosten zu ersetzen.

Vor einem Wechsel sollten bisherige Rechnungen, Vorschüsse, der Stand entstandener Gebühren und der neue Auftrag geprüft werden. Für die spätere Erstattung sind der Anlass und die tatsächliche Notwendigkeit des Wechsels zu dokumentieren. Pauschale Aussagen wie „der neue Anwalt kostet nichts zusätzlich“ oder „alle bisherigen Gebühren verfallen“ bilden die unterschiedlichen gesetzlichen Ebenen nicht ab.

Normen und Primärquellen

Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.