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Abrechnungspraxis

Verwaltungsprozess: Wertgebühren und besondere Kostenerstattung

Hauptsache, Eilverfahren und Vorverfahren sind für die Gebührenrechnung klar zuzuordnen.

Die anwaltliche Vergütung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren richtet sich grundsätzlich nach Teil 3 VV RVG, soweit keine besondere Regelung eingreift. Für die gewöhnliche erste Instanz werden insbesondere Verfahrens- und Terminsgebühr geprüft. Erstinstanzliche Verfahren vor höheren Gerichten können anderen Gebührentatbeständen unterliegen. Der konkrete Rechtszug und die Verfahrensart müssen deshalb zuerst feststehen.

Gegenstandswert bestimmen

§ 23 RVG verweist auf die einschlägigen Wertvorschriften. Im Verwaltungsprozess ist insbesondere § 52 GKG zu beachten; für vorläufigen Rechtsschutz enthält § 53 GKG besondere Anknüpfungen. In gerichtlichen Asylverfahren kommt § 30 RVG als spezielle anwaltliche Wertvorschrift hinzu. Ein allgemeiner Auffangwert darf nicht eingesetzt werden, wenn eine speziellere Regel oder eine ausreichende Grundlage zur Bewertung besteht.

Hauptsache und vorläufiger Rechtsschutz sind nach § 17 RVG grundsätzlich verschiedene Angelegenheiten. Verfahren über Änderung oder Aufhebung einstweiliger Regelungen besitzen wiederum gesetzliche Zuordnungen in § 16 RVG. Die Berechnung muss daher dem tatsächlichen Verfahrensablauf folgen, statt lediglich die Zahl der Aktenzeichen zu zählen.

Erstattung und Vorverfahren

§ 162 VwGO beschreibt die erstattungsfähigen Kosten. Für die Kosten eines Vorverfahrens verlangt Absatz 2 eine Notwendigerklärung der Zuziehung eines Bevollmächtigten. Die bloße Beauftragung und erfolgreiche Vertretung im Widerspruchsverfahren ersetzen diese Voraussetzung nicht. Gesetzliche Anrechnungen aus Vorbefassung sind zusätzlich zu prüfen.

Der Urkundsbeamte des erstinstanzlichen Gerichts setzt die zu erstattenden Kosten auf Antrag nach § 164 VwGO fest. Einigung oder Erledigung können weitere Gebührenfragen aufwerfen, etwa nach Nr. 1002 VV RVG oder den besonderen Alternativen der Terminsgebühr. Für eine belastbare Kostenaufstellung werden daher Kostenentscheidung, Wertfestsetzung, Vorverfahren, Termine und konkrete Erledigungsform gemeinsam ausgewertet. Die gerichtliche Kostentragung und der eigene Honoraranspruch bleiben getrennte Ebenen.

Normen und Primärquellen

Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.