Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz besteht aus Regeln, die zusammen gelesen werden müssen. Die Paragraphen klären beispielsweise die Fälligkeit, die Abrechnung, die Bedeutung derselben Angelegenheit und den Gegenstandswert. Anlage 1 enthält das Vergütungsverzeichnis mit den einzelnen Gebührentatbeständen. Anlage 2 enthält die Tabelle für Wertgebühren. Erst aus dieser Verbindung ergibt sich die gesetzliche Vergütung (§§ 1, 2 und 13 RVG).
Drei Vergütungsarten unterscheiden
Bei einer Wertgebühr wird zunächst der Gegenstandswert ermittelt. Die zugehörige einfache Gebühr wird anschließend mit dem gesetzlichen Gebührensatz multipliziert. Eine Betragsrahmengebühr arbeitet dagegen mit einem Mindest- und Höchstbetrag; innerhalb dieses Rahmens ist die konkrete Gebühr nach § 14 RVG zu bestimmen. Eine Festgebühr weist unmittelbar einen bestimmten Betrag aus. Ein Rechner, der ausschließlich einen Streitwert abfragt, kann deshalb nicht jedes Mandat zutreffend abbilden.
In der richtigen Reihenfolge prüfen
Zuerst werden Auftrag und tatsächlich ausgeübte Tätigkeit festgestellt. Danach ist zu klären, welche Tätigkeiten dieselbe Angelegenheit bilden und welche eine weitere Angelegenheit darstellen (§§ 15 bis 19 RVG). Erst anschließend werden Vergütungsverzeichnis, Wertvorschriften und gegebenenfalls Rahmenbemessung angewendet. Eine Einigung, mehrere Auftraggeber oder eine vorangegangene außergerichtliche Vertretung können zusätzliche Prüfschritte auslösen. Sie ersetzen nicht die Prüfung des Grundtatbestands.
Auslagen stehen in Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses. Sie werden getrennt von den Gebühren ermittelt. Auch die Umsatzsteuer ist eine eigene Position. Ob die Rechnung vom Auftraggeber, einer Rechtsschutzversicherung, einem Gegner oder der Staatskasse getragen wird, ist gesondert zu untersuchen: Der Vergütungsanspruch und ein Kostenerstattungsanspruch haben unterschiedliche Voraussetzungen.
Abrechnung nachvollziehbar halten
Eine belastbare Berechnung dokumentiert Auftrag, Angelegenheit, maßgebliche Gesetzesfassung, Nummer des Vergütungsverzeichnisses und gegebenenfalls Gegenstandswert. Bei Rahmengebühren gehört die konkrete Bemessung dazu. § 10 RVG verlangt eine nachprüfbare Berechnung; eine bloße Endsumme genügt dem gesetzlichen Aufbau nicht. Der letzte Kontrollschritt betrifft Zahlungen, Vorschüsse und gesetzliche Anrechnungen, damit bereits Erledigtes nicht nochmals verlangt wird.
Normen und Primärquellen
- Gesetze im Internet · __1.html
- Gesetze im Internet · __2.html
- Gesetze im Internet · __13.html
- Gesetze im Internet · __14.html
- Gesetze im Internet · __10.html
- Gesetze im Internet · anlage_1.html
Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.