Vom Auftrag bis zur Kostenfestsetzung: Die Praxisbeiträge erklären Voraussetzungen, Abgrenzungen und sinnvolle Prüfschritte. Rechtsgrundlagen stehen am jeweiligen Beitrag. Die Anwendung auf eine konkrete Akte bleibt von deren tatsächlichem Verlauf abhängig.
Grundlagen
RVG richtig lesen: Gesetz, Vergütungsverzeichnis und TabelleDie richtige Gebührenrechnung beginnt mit der Angelegenheit, der Tätigkeit und der passenden Vergütungsart.Welches RVG gilt? Auftrag, Angelegenheit und ÜbergangsrechtWarum das Rechnungsdatum nicht über den anzuwendenden Gebührentarif entscheidet.Rahmengebühren nach § 14 RVG nachvollziehbar bemessenUmfang, Schwierigkeit und Bedeutung sind konkret zu beschreiben und getrennt zu bewerten.Dieselbe Angelegenheit: Der Schlüssel zur GebührenzählungAktenzeichen, einzelne Schreiben und Gebührenangelegenheit sind nicht identisch.Mehrere Auftraggeber: Erhöhung und persönliche HaftungNr. 1008 VV RVG erhöht bestimmte Gebühren, aber nicht jede Position einer Rechnung.
Mandat und Honorar
Kostenaufklärung bei Mandatsannahme: Was in die Akte gehörtGegenstandswert, Erstattung und besondere Verfahrensrisiken müssen auseinandergehalten werden.Vergütungsvereinbarung: Form, Abgrenzung und ErstattungshinweisDie Wirksamkeitsprüfung beginnt vor der Frage, ob die vereinbarte Vergütung wirtschaftlich angemessen ist.Stundenhonorar: Aufwand nachvollziehbar dokumentierenEine klare Zeitvergütung braucht einen bestimmten Leistungsumfang und prüfbare Tätigkeitsnachweise.Pauschalhonorar: Den erfassten Auftrag präzise beschreibenEine feste Vergütung ist nur dann planbar, wenn ihre sachlichen und zeitlichen Grenzen klar sind.Erfolgshonorar: Zulässigkeit und notwendiger VertragsinhaltErfolgsabhängige Vergütung setzt einen gesetzlichen Ausnahmefall und eine präzise Vereinbarung voraus.Gesetzliche Gebühren unterschreiten: Wann eine Vereinbarung zulässig istAußergerichtliche Tätigkeit, Inkasso und nachträglicher Erlass folgen unterschiedlichen Regeln.Anwaltswechsel: Vergütung und Erstattung auseinanderhaltenEin Wechsel kann neue Vergütungsansprüche auslösen, ohne dass der Gegner sämtliche Mehrkosten tragen muss.Vorzeitige Mandatsbeendigung: Welche Vergütung bleibt?Entstandene Gebühren, reduzierte Gebührentatbestände und Kündigungsfolgen müssen getrennt geprüft werden.
Außergerichtliche Gebühren
Erstberatung: Die gesetzlichen Grenzen für VerbraucherDie häufig genannte Grenze von 190 Euro gilt nur unter bestimmten Voraussetzungen.Beratung, Gutachten und Mediation vergüten§ 34 RVG verlangt eine klare Trennung zwischen Beratung und Vertretung.Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVGDer Gebührenrahmen und die Schwelle von 1,3 sind anhand der tatsächlich übernommenen Vertretung zu prüfen.Inkassogebühr bei unbestrittener ForderungFür bestimmte Inkassodienstleistungen gelten abgesenkte Sätze und besondere Schwellen.Schreiben einfacher Art: Die 0,3-Gebühr nach Nr. 2301 VV RVGEntscheidend ist der beschränkte Auftrag, nicht allein die Länge des fertigen Schreibens.
Rechnung und Zahlung
Wann wird die Anwaltsvergütung fällig?Entstehung einer Gebühr, Fälligkeit und ordnungsgemäße Berechnung sind drei verschiedene Prüfungsschritte.Vorschuss nach § 9 RVG richtig anfordern und abrechnenDer Vorschuss orientiert sich an entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen.Anwaltsrechnung in Textform: Pflichtangaben nach § 10 RVGEine prüffähige Rechnung nennt Gebührentatbestand, Nummer, Wert und verrechnete Vorschüsse.Verjährung der Anwaltsvergütung: Fälligkeit und Hemmung prüfenDie Rechnung ist kein Ersatz für eine eigenständige Verjährungskontrolle.Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG gegen den AuftraggeberDas vereinfachte Verfahren hat einen begrenzten Gegenstand und erfasst nicht jede Honorarstreitigkeit.
Gegenstandswert
Mehrere Gegenstände: Werte addieren und Höchstgrenzen beachtenWertaddition und Gebührenerhöhung wegen mehrerer Auftraggeber beruhen auf verschiedenen Voraussetzungen.Streitwertbeschwerde: § 32 RVG, § 33 RVG und § 68 GKG unterscheidenWelcher Rechtsbehelf passt, hängt von der Art der Wertfestsetzung ab; seit 2026 gelten geänderte Schwellen.Gegenstandswert ermitteln: Vom Mandatsziel zur WertvorschriftDer Wert folgt dem rechtlichen Gegenstand und den einschlägigen gesetzlichen Bewertungsregeln.
Anrechnung und Vergleich
Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anrechnenGegenstandsidentität, Gebührenhöhe und Drittwirkung sind getrennte Prüfungspunkte.Außergerichtliche Einigungsgebühr: Voraussetzungen und GrenzenEine erfolgreiche Vertretung allein begründet noch keine Einigungsgebühr.Zahlungsvereinbarung: 0,7-Gebühr und besonderer GegenstandswertRatenzahlung allein genügt nicht: Das Gesetz verlangt auch den bezeichneten vorläufigen Verzicht.Gerichtlicher Vergleich: Einigung, Termin und KostenregelungDie anwaltlichen Gebühren und die gerichtliche Kostenfolge werden jeweils eigenständig geprüft.Mehrvergleich: Rechtshängige und zusätzliche Ansprüche abrechnenEine saubere Wertaufteilung verhindert unzulässige Doppelansätze.Erledigungsgebühr im öffentlichen RechtNr. 1002 VV RVG knüpft an eine qualifizierende Erledigung durch anwaltliche Mitwirkung an.
Gerichtliche Gebühren
Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVGDie Verfahrensgebühr erfasst das Betreiben des gerichtlichen Geschäfts einschließlich der Information.Terminsgebühr: Gerichtstermin und außergerichtliche BesprechungAuch eine qualifizierte Besprechung kann genügen; jedes Telefonat ist damit nicht erfasst.Terminsgebühr ohne Verhandlung: Die Fälle der Nr. 3104 VV RVGSchriftliche Entscheidung und Vergleich können eine Terminsgebühr auslösen, wenn die gesetzliche Alternative erfüllt ist.Vorzeitige Auftragsbeendigung und die 0,8-VerfahrensgebührNr. 3101 VV RVG knüpft an konkrete Handlungen an, nicht an eine gefühlte Verfahrensdauer.Mahnverfahren: Gebühren für Antragsteller und AntragsgegnerMahnverfahren, Vollstreckungsbescheid und anschließender Rechtsstreit sind in der Berechnung zu trennen.Anwaltsgebühren in der ZwangsvollstreckungDie einzelne Vollstreckungsmaßnahme und der richtige Vollstreckungswert bestimmen die Rechnung.Selbständiges Beweisverfahren: Gebühren und AnrechnungDie spätere Hauptsache ist besonders auf Gegenstandsüberschneidung und Gebührenanrechnung zu prüfen.Eilverfahren und Hauptsache: Gebührenrechtlich getrennte AngelegenheitenEinstweiliger Rechtsschutz besitzt eigene Wert- und Verfahrensregeln.Berufung: Neue Angelegenheit, eigener Wert und eigene GebührenFür den Rechtsmittelzug wird die Vergütung anhand des konkreten Berufungsauftrags neu geprüft.Versäumnisurteil: Wann beträgt die Terminsgebühr 0,5?Nr. 3105 VV RVG setzt eine genau beschriebene beschränkte Terminstätigkeit voraus.
Gerichtskosten und Erstattung
Gerichtskosten im normalen Zivilprozess berechnenGKG-Tabelle, Verfahrensgebühr und mögliche Ermäßigung bilden eine eigene Kostenebene.Kostenfestsetzung nach §§ 103, 104 ZPODer Kostenfestsetzungsantrag beziffert einen bereits dem Grunde nach titulierten Erstattungsanspruch.Kostenerstattung im Zivilprozess: Was der Gegner tragen mussDer eigene Honoraranspruch und die gesetzliche Erstattung sind unterschiedliche Rechtsverhältnisse.
PKH und Beratungshilfe
Prozesskostenhilfe: Bewilligung, Beiordnung und verbleibendes KostenrisikoDie staatliche Hilfe ist an Voraussetzungen gebunden und beseitigt nicht jede mögliche Kostenbelastung.PKH-Vergütung nach § 49 RVG abrechnenBei höheren Werten gilt für den Anspruch gegen die Staatskasse eine besondere Gebührentabelle.PKH: Vorschüsse, Zahlungen und Anrechnung auf die StaatskassenvergütungPrivate Zahlungen und staatliche Vergütung müssen in einer gemeinsamen Übersicht nachvollziehbar bleiben.Beratungshilfe: Gebühren und Abrechnung gegenüber der LandeskasseBeratungshilfe besitzt eigene Gebührentatbestände und ist von Prozesskostenhilfe zu unterscheiden.
Besondere Verfahrensarten
Strafverteidigergebühren: Grund-, Verfahrens- und TerminsgebührDie Vergütung wird nach Verfahrensabschnitt, Tätigkeit und Art der Bestellung strukturiert.Pauschgebühr für Pflichtverteidiger nach § 51 RVGBesonderer Umfang oder besondere Schwierigkeit müssen die gesetzliche Vergütung unzumutbar machen.Bußgeldverfahren: Die Gebühren nach Teil 5 VV RVGBehördliches Verfahren, gerichtliches Verfahren und Rechtsbeschwerde benötigen eine eigene Gebührenzuordnung.Sozialrecht: Betragsrahmengebühren oder Wertgebühren?Vor der Berechnung muss geklärt werden, welchem Kostenregime das konkrete Verfahren unterliegt.Arbeitsgericht erste Instanz: Eigene Anwaltskosten trotz Erfolgs§ 12a ArbGG begrenzt im erstinstanzlichen Urteilsverfahren die Erstattung anwaltlicher Vertretungskosten.Widerspruchsverfahren: Gebühren, Anrechnung und KostenerstattungAusgangsverfahren, Vorverfahren und Klage sind gebührenrechtlich getrennt einzuordnen.Verwaltungsprozess: Wertgebühren und besondere KostenerstattungHauptsache, Eilverfahren und Vorverfahren sind für die Gebührenrechnung klar zuzuordnen.Familienrechtlicher Verbund: Werte und Gebühren zusammenführenScheidung und Folgesachen bilden eine gesetzlich zugeordnete Einheit mit unterschiedlichen Wertbausteinen.
Auslagen und Umsatzsteuer
Umsatzsteuer auf Anwaltskosten: Rechnung und KostenerstattungSteuerpflicht der Leistung und Vorsteuerabzug des Mandanten sind unterschiedliche Fragen.Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVGDie Pauschale beträgt 20 Prozent der Gebühren, höchstens 20 Euro je Angelegenheit.Dokumentenpauschale: Kopien, Ausdrucke und elektronische DateienNr. 7000 VV RVG unterscheidet mehrere Zwecke und eigene Regeln für digitale Überlassung.Anwaltliche Reisekosten nach Nr. 7003 bis 7006 VV RVGGeschäftsreise, tatsächliche Auslagen und Erstattungsfähigkeit sind getrennt festzustellen.