§ 91 Abs. 1 ZPO enthält den Ausgangspunkt für die Kostenpflicht der unterliegenden Partei: Zu erstatten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten. § 91 Abs. 2 regelt insbesondere die gesetzlichen Anwaltsgebühren und Auslagen. Eine mit dem Mandanten vereinbarte höhere Vergütung wird dadurch nicht automatisch vollständig erstattungsfähig.
Kostengrund und Kostenhöhe
Die Kostengrundentscheidung legt fest, wer die Kosten in welchem Umfang zu tragen hat. Die anschließende Kostenfestsetzung beziffert den Anspruch. Für den Antrag werden die erstattungsfähigen Gebühren, ihre Wertgrundlagen, Auslagen und Anrechnungen zusammengestellt. Eine Rechnung an den Mandanten kann daher nicht in jedem Fall unverändert als Erstattungsbetrag übernommen werden.
Teilweises Obsiegen und Unterliegen kann zu einer Kostenquote nach § 92 ZPO führen. Bei einem Vergleich ist die getroffene Kostenregelung und gegebenenfalls § 98 ZPO zu beachten. Besondere gesetzliche Kostenfolgen können die einfache Vorstellung „Gewinner bekommt alles“ verändern. Deshalb muss zunächst der konkrete Titel oder Vergleich ausgewertet werden.
Häufige Abgrenzungen
Bei Reisekosten auswärtiger Rechtsanwälte enthält § 91 Abs. 2 ZPO zusätzliche Anforderungen. Kosten mehrerer Rechtsanwälte werden ebenfalls nicht stets vollständig ersetzt. Die Anrechnung einer Geschäftsgebühr ist nach § 15a RVG und den einschlägigen Gebührenvorschriften zu prüfen. Umsatzsteuer setzt im Kostenfestsetzungsverfahren die entsprechende Erklärung zur fehlenden Vorsteuerabzugsmöglichkeit voraus (§ 104 Abs. 2 ZPO).
Ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten ist daneben gesondert zu begründen. Er wird nicht allein durch eine spätere prozessuale Kostenentscheidung in jeder Konstellation ersetzt. Für eine vollständige Kostenstrategie werden deshalb Mandantenvergütung, vorgerichtlicher Erstattungsanspruch, Prozesskosten und Vollstreckungskosten getrennt erfasst. So bleibt erkennbar, welcher Anspruch auf welcher Grundlage gegen welchen Schuldner verfolgt wird.
Normen und Primärquellen
- Gesetze im Internet · __91.html
- Gesetze im Internet · __92.html
- Gesetze im Internet · __98.html
- Gesetze im Internet · __103.html
- Gesetze im Internet · __104.html
- Gesetze im Internet · __15a.html
- Gesetze im Internet · __3a.html
Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.