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Abrechnungspraxis

Versäumnisurteil: Wann beträgt die Terminsgebühr 0,5?

Nr. 3105 VV RVG setzt eine genau beschriebene beschränkte Terminstätigkeit voraus.

Nr. 3105 VV RVG ermäßigt die Terminsgebühr nach Nr. 3104 im dort geregelten Fall auf 0,5. Erfasst ist grundsätzlich die Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei oder ein Beteiligter nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich die bezeichneten Anträge gestellt werden. Die Säumnis allein beantwortet die Gebührenhöhe damit nicht vollständig.

Inhalt des Termins prüfen

Die Vorschrift nennt insbesondere den Antrag auf Versäumnisurteil oder Versäumnisentscheidung sowie Anträge zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung. Für die Rechnung muss aus dem Protokoll oder einer zuverlässigen Terminsdokumentation hervorgehen, was tatsächlich stattgefunden hat. Eine zusätzliche weitergehende Verhandlung kann eine andere Prüfung erfordern als der ausschließlich beschränkte Säumnistermin.

Auch die Zahl und Art vorheriger oder weiterer Termine sind relevant. Das gesetzliche Merkmal „nur eines Termins“ darf nicht übergangen werden. Bereits entstandene Terminsgebühren innerhalb derselben Angelegenheit sind bei der abschließenden Gebührenzuordnung mitzuberücksichtigen (§ 15 RVG).

Entscheidung ohne tatsächlichen Termin

Die Anmerkung zu Nr. 3105 erfasst außerdem eine Entscheidung nach § 331 Abs. 3 ZPO. Damit besteht ein gesetzlich geregelter Fall, in dem der reduzierte Tatbestand ohne tatsächlich wahrgenommenen Gerichtstermin eingreifen kann. Die allgemeine Aussage, ohne Termin entstehe keine Terminsgebühr, passt auch hier nicht.

Im Berufungs- und Revisionsbereich bestehen eigene entsprechende Gebührennummern mit ihren jeweiligen Voraussetzungen. Eine erstinstanzliche Berechnung darf deshalb nicht ohne Prüfung auf höhere Rechtszüge übertragen werden. Für eine nachvollziehbare Abrechnung sollten Verfahrensart, Terminsanzahl, Säumnislage, konkrete Anträge und Entscheidungsform zusammengefasst werden. Gerichtskosten und eine mögliche spätere Fortsetzung nach Einspruch sind anschließend gesondert zu behandeln.

Normen und Primärquellen

Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.