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Abrechnungspraxis

Eilverfahren und Hauptsache: Gebührenrechtlich getrennte Angelegenheiten

Einstweiliger Rechtsschutz besitzt eigene Wert- und Verfahrensregeln.

§ 17 Nr. 4 RVG behandelt das Hauptsacheverfahren und die dort bezeichneten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich als verschiedene Angelegenheiten. Das betrifft etwa Arrest, einstweilige Verfügung und einstweilige Anordnung sowie bestimmte verwaltungsgerichtliche Aussetzungsverfahren. Eine bereits für die Hauptsache berechnete Verfahrensgebühr beantwortet deshalb nicht automatisch die Vergütung des Eilverfahrens.

Änderung und Vollziehung unterscheiden

Für Verfahren über Änderung, Aufhebung oder Widerruf einstweiliger Regelungen enthält § 16 RVG besondere Zuordnungen. Die Vollziehung oder Vollstreckung kann wiederum eigene Gebührenfragen auslösen. Es ist deshalb genauer zu unterscheiden als lediglich zwischen „erstem“ und „zweitem“ gerichtlichen Aktenzeichen. Auftrag, Rechtsschutzziel und gesetzliche Verfahrensart bestimmen die Zuordnung.

Wert und Terminsgebühr

Der Gegenstandswert des vorläufigen Rechtsschutzes folgt den jeweils anwendbaren Wertvorschriften, etwa § 53 GKG oder § 41 FamGKG. Ein fester pauschaler Abschlag vom Hauptsachewert ist nicht für jedes Rechtsgebiet und jede Konstellation gesetzlich vorgegeben. Der konkrete Eilantrag und seine wirtschaftliche Bedeutung müssen geprüft werden.

Die Verfahrensgebühr und eine mögliche Terminsgebühr werden nach den einschlägigen Nummern des Vergütungsverzeichnisses ermittelt. Bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung muss die besondere gesetzliche Voraussetzung einer Terminsgebühr ohne tatsächlichen Termin eigenständig geprüft werden. Aus der Eilbedürftigkeit oder der schriftlichen Entscheidung allein folgt kein allgemeiner Terminsgebührenautomatismus.

Abrechnung und Deckung

Für die Rechnung sind Eilauftrag, Wertgrundlage, tatsächliche Termine, zusätzliche Vollziehungsmaßnahmen und einschlägige Anrechnungen getrennt zu erfassen. Bei Prozesskostenhilfe bestimmt sich die Reichweite nach Bewilligung, Beiordnung und § 48 RVG. Auch eine Kostenübernahmebestätigung eines Versicherers sollte konkret darauf geprüft werden, ob sie Eilverfahren und Hauptsache umfasst. Die gesetzliche Vergütungsentstehung und die wirtschaftliche Übernahme der Kosten bleiben unterschiedliche Prüfungsebenen.

Normen und Primärquellen

Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.